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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: V R 33/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
BUNDESFINANZHOF

Beruht die Versäumung der Frist auf einer Postlaufzeitverzögerung wegen falscher Postleitzahl auf dem Briefumschlag der Rechtsmittelschrift, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Fehler dem ansonsten zuverlässig arbeitenden Büropersonal unterlaufen ist und für den Prozeßbevollmächtigten nicht leicht erkennbar war.

FGO § 56 Abs. 1

Zwischenurteil vom 10. Juni 1999 - V R 33/97 -

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 915)


Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichteten in den Jahren 1982 bis 1984 eine Eigentumswohnung und berücksichtigten in ihren Umsatzsteuererklärungen die ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als abziehbare Vorsteuerbeträge. In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre (1985 bis 1987) berichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Vorsteuerabzug gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 915 veröffentlichten Urteil ab. Es kritisierte die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 15a UStG (seit Urteil vom 16. Dezember 1993 V R 65/92, BFHE 173, 270, BStBl II 1994, 485; bestätigt u.a. durch Urteile vom 12. Juni 1997 V R 36/95, BFHE 182, 462, BStBl II 1997, 589; vom 19. Februar 1997 XI R 51/93, BFHE 182, 420, BStBl II 1997, 370; vom 5. Februar 1998 V R 66/94, BFHE 185, 298, BStBl II 1998, 361), kam aber im Streitfall mit anderer Begründung zu einem der Rechtsprechung des BFH entsprechenden Ergebnis. Das FG ließ die Revision zu.

Das Urteil wurde am 11. März 1997 zugestellt. Am 14. April 1997 ging die Revision beim FG ein. Sie war an das FG unter dessen Postfachadresse gerichtet, enthielt aber eine falsche Postleitzahl. Auf dem bei den Akten befindlichen Briefumschlag, der den Poststempel vom 9. April 1997 trägt, ist handschriftlich die richtige Postleitzahl sowie außerdem mit einem Stempelaufdruck vermerkt, daß wegen unrichtiger Postleitzahl die Sendung verzögert worden sei.

Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am 17. April 1997 durch das FG über den verspäteten Eingang der Revisionsschrift informiert worden war, beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 18. April 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Revisionsschrift sei am 9. April 1997 bei der Post eingeliefert worden, so daß selbst bei einer fehlerhaften Angabe der Postleitzahl mit rechtzeitigem Eingang beim FG habe gerechnet werden können. Im übrigen beruhe die fehlerhafte Angabe der Postleitzahl (50543 anstatt 50453) lediglich auf einem Zahlendreher.

II.

1. Dem Senat erscheint es angezeigt, durch Zwischenentscheidung zu erkennen, ob die Revision in zulässiger Weise eingelegt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1971 I R 212/71, BFHE 104, 493, BStBl II 1972, 425).

2. Die Revision ist zulässig eingelegt.

a) Eine Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des FG einzulegen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da das Urteil des FG am 11. März 1997 zugestellt worden ist, endete die Frist für die Einlegung der Revision am 11. April 1997. Die Revisionsschrift der Kläger ist am 14. April 1997 und damit um drei Tage verspätet beim FG eingegangen.

b) Den Klägern ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 56 FGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

aa) Die Fristüberschreitung ist ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, welches den Klägern gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zuzurechnen wäre, eingetreten. Durch den Poststempel auf dem Briefumschlag und durch die von den Klägern vorgelegte Fotokopie des Postausgangsbuches des Prozeßbevollmächtigten ist nachgewiesen, daß der Schriftsatz am 9. April 1997, d.h. zwei Tage vor Ablauf der Revisionsfrist, als Einschreiben bei der Post in Emmerich eingeliefert worden ist. Bei Zugrundelegen der normalen Postlaufzeit zwischen Emmerich und Köln konnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ohne Verschulden davon ausgehen, daß die Revisionsschrift rechtzeitig bei dem FG eingehen werde. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1980 2 BvR 914/79, BVerfGE 53, 148, BStBl II 1980, 544) sind Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung, die der Revisionskläger nicht zu vertreten hat, nicht als dessen Verschulden zu werten.

bb) Zwar ist davon auszugehen, daß ein Verschulden in der Sphäre der Kläger für die Fristversäumnis ursächlich war. Denn die Postlaufverzögerung beruht auf der Angabe einer falschen Postleitzahl. Dies ergibt sich aus dem Stempelaufdruck auf dem Briefumschlag der Revisionsschrift. Danach ist offensichtlich vom Ermittlungsdienst der Kölner Postanstalten die zutreffende Postleitzahl handschriftlich auf dem Briefumschlag vermerkt und dieser Vorgang durch einen erklärenden Stempelaufdruck festgehalten worden.

Die fehlerhafte Angabe der Postleitzahl wertet der Senat jedoch als ein unschädliches Büroversehen, welches der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegensteht. Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Mai 1990 XII ZB 17/90 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 307) und dem Urteil des BFH vom 1. Juli 1994 VI R 8/94 (BFH/NV 1995, 51) braucht der Prozeßbevollmächtigte regelmäßig nicht zu überprüfen, ob die postalische Anschrift, die sein ansonsten zuverlässig arbeitendes Kanzleipersonal einem Schriftsatz beigefügt hat, zutreffend ist. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung jedenfalls für den Fall, daß es sich nicht um leicht erkennbare Fehler (Unrichtigkeiten oder Auslassungen) handelt. Denn die Angabe der postalischen Anschrift des Gerichts, an das ein Schriftsatz gerichtet wird, ist --wie der BGH (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat-- eine rein büromäßige Aufgabe ohne jeden Bezug zu Rechtsfragen auch einfachster Art. Ein Prozeßbevollmächtigter darf diese Aufgabe seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen. Er kann auf eine fehlerfreie Erledigung dieser Aufgabe vertrauen und braucht das Ergebnis daher nicht regelmäßig zu überprüfen.

cc) Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß das Personal des Prozeßbevollmächtigten nicht zuverlässig ist. Für den Prozeßbevollmächtigten der Kläger war der Fehler der Adressierung nicht leicht erkennbar. Der Zahlendreher in der Postleitzahl hätte nur bei intensiver Prüfung bemerkt werden können.

dd) Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von den Beschlüssen des BFH vom 28. November 1996 XI R 76/95 (BFH/NV 1997, 497) und vom 28. Februar 1997 VI R 119/95 (BFH/NV 1997, 595) ab. Nach den Sachverhalten beider Beschlüsse war der Fehler der Adressierung für den Revisionsführer ohne weiteres erkennbar. Im Fall des Beschlusses in BFH/NV 1997, 497 hatte das revisionsführende FA statt der Postleitzahl des BFH seine eigene Postleitzahl angegeben. Dem Beschluß in BFH/NV 1997, 595 lag zugrunde, daß die Revisionsführerin neben der Verwendung einer falschen Postleitzahl zusätzlich den Namen des BFH nur in der Abkürzung und ohne Postfach angegeben hatte. Da die Fehler leicht erkennbar waren, folgt aus den genannten Judikaten nicht, wie im Falle einer nur bei intensiver Prüfung erkennbaren Unrichtigkeit zu entscheiden wäre.

c) Die Kläger haben mit dem am 18. April 1997 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, die mit der telefonischen Benachrichtigung durch das FG am 17. April 1997 begann, gewahrt. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind mit dem genannten Schriftsatz innerhalb der Antragsfrist mitgeteilt worden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586).

Ende der Entscheidung

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