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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.12.1998
Aktenzeichen: V R 33/98
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 19 Abs. 1
FGO § 6 Abs. 1
FGO § 56
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 119 Nr. 1
FGO § 6 Abs. 4 Satz 1
FGO § 124 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Kontierungsbüro, in dem sie Buchführungsarbeiten ausführt. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie --ohne dafür gesondert Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen-- folgende Einnahmen:

1992 15 851 DM 1993 40 749 DM 1994 22 310 DM 1995 23 943 DM 1996 26 697 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin für das Streitjahr 1994 zur Umsatzsteuer; er verneinte die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) für die Nichterhebung der Steuer, da die Klägerin im Vorjahr die Umsatzgrenze von 25 000 DM überschritten habe.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) übertrug den Rechtsstreit durch Beschluß vom 15. September 1997 gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung. Dieser wies die Klage durch das angefochtene Urteil ab.

Das Urteil wurde der Klägerin am 27. Januar 1998 zugestellt. Dagegen legte die Klägerin rechtzeitig Revision ein mit der Bitte um eine Frist von einem Monat für die Begründung. Die Revisionsbegründung ging beim FG am 17. April 1998 ein; in einem Begleitschreiben wies der Prozeßbevollmächtigte darauf hin, er habe die Revisionsbegründung wegen einer dreiwöchigen Krankheit dem FG erst zu diesem Zeitpunkt zuleiten können. Nachdem er von der Geschäftsstelle des Senats auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung und die Vorschrift des § 56 FGO hingewiesen worden war, beantragte er mit Schriftsatz vom 22. Mai 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

In der Sache macht die Klägerin geltend, daß die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zulässig gewesen sei. Der Rechtssache komme nämlich grundsätzliche Bedeutung zu. Daraus folge, daß das FG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO).

II. Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.

Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, daß die Voraussetzungen des § 56 FGO für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind.

Nicht erfüllt sind jedoch die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO für eine zulassungsfreie Revision, da die von der Klägerin erhobene Besetzungsrüge (§§ 116 Abs. 1 Nr. 1 und 119 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig ist. Die von ihr vorgetragenen Tatsachen begründen keinen Verfahrensfehler.

§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO und § 119 Nr. 1 FGO sollen sicherstellen, daß die Entscheidungen des erkennenden Gerichts von dem gesetzlichen Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes getroffen werden. Gesetzlicher Richter ist auch der Einzelrichter, dem der Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO zur Entscheidung übertragen hat. Der Einzelrichter ist damit grundsätzlich bis zum Ende des Rechtsstreits allein zur Entscheidung berufen.

Der Beschluß, mit dem der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wurde, ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO). Er kann grundsätzlich auch nicht im Revisionsverfahren überprüft werden (vgl. § 124 Abs. 2 FGO; Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 29. Mai 1996 IV R 26/95, BFH/NV 1996, 908). Die im Rahmen einer Verfahrensrevision erhobene Rüge, das Gericht der Vorinstanz sei wegen rechtswidriger Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, kann nur ausnahmsweise Erfolg haben, etwa wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat oder wenn ihm das Verfahren durch Verfügung des Vorsitzenden statt durch Senatsbeschluß übertragen worden ist oder wenn der Übertragung aus sonstigen Gründen eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" anhaftet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1994 II R 69/93, BFH/NV 1994, 725; vom 17. April 1996 VI R 105/95, BFH/NV 1996, 767, und in BFH/NV 1996, 908).

Das Vorliegen eines derartigen Sachverhalts hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.

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