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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: V R 36/99
Rechtsgebiete: FGO, VwZG, ZPO
Vorschriften:
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 5 | |
FGO § 53 Abs. 2 | |
VwZG § 3 Abs. 3 | |
ZPO § 180 bis 186 | |
ZPO § 195 Abs. 2 | |
ZPO § 195 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 191 Nr. 7 |
Gründe
I. Auf die Beschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 18. April 1996 14 K 3655/92 ließ der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 6. April 1999 XI B 132/96 die Revision zu. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai 1999 zugestellt.
Am 7. Juni 1999 legte der Prozeßbevollmächtigte Revision ein, ohne einen Revisionsantrag zu stellen und ohne die Revision zu begründen. Mit Schreiben vom 13. Juli 1999 wies die Geschäftsstelle des Senats den Prozeßbevollmächtigten darauf hin, daß die Frist für die Begründung der Revision am 7. Juli 1999 abgelaufen sei. Daraufhin begründete der Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 29. Juli 1999 die Revision und machte geltend, die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist seien nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Postbedienstete die Postzustellungsurkunde vom 7. Mai 1999 nicht unterschrieben habe.
II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Revision versäumt.
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Diese Begründungsfrist --über die er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend unterrichtet worden ist-- hat der Kläger versäumt. Zwar folgt aus § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, daß weder die Revisions- noch die Revisionsbegründungsfrist zu laufen beginnt, wenn das Urteil bzw. der Beschluß über die Zulassung der Revision nicht bzw. nicht ordnungsgemäß zugestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 45/89, BFHE 160, 338, BStBl II 1990, 791). Entgegen der Ansicht des Klägers ist der BFH-Beschluß vom 6. April 1999 über die Zulassung der Revision aber ordnungsgemäß zugestellt worden.
Zugestellt wird gemäß § 53 Abs. 2 FGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Wird durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt, gelten gemäß § 3 Abs. 3 VwZG für das Zustellen durch den Postbediensteten die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und § 195 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Nach § 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 191 Nr. 7 ZPO ist über die Zustellung eine von dem Postbediensteten unterschriebene Urkunde aufzunehmen. Ist eine Zustellungsurkunde nicht unterschrieben, liegt keine wirksame Zustellung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1980 IVb ZR 621/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1981, 874; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluß vom 5. März 1993 11 W 44/92, NJW 1993, 3079).
Im Streitfall ist die Postzustellungsurkunde vom 7. Mai 1999 vom Postbediensteten unterschrieben worden. Nach der Rechtsprechung des BFH ist insoweit nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß sich aber um einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 128/93, I R 130/93, BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894, unter II. A.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO) wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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