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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: V R 40/05
Rechtsgebiete: FGO, BGB
Vorschriften:
FGO § 52a | |
FGO § 72 | |
FGO § 138 | |
FGO a.F. § 77a | |
BGB § 126a |
2. Eine Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann, wenn die Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt hat.
Gründe:
I.
Streitig ist die Wirksamkeit einer elektronisch übermittelten Klagerücknahme.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Rechts- und Betriebswirt, betrieb ein Beschallungsunternehmen ("Soundservice"). Er erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998 des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Klage.
Die Klage wegen Umsatzsteuer 1996 wurde beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. 1 K 1574/03, die Klage wegen Umsatzsteuer 1997 unter dem Az. 1 K 1576/03 und die Klage wegen Umsatzsteuer 1998 unter dem Az. 1 K 1577/03 geführt. Durch Beschluss vom 3. März 2004 wurden die Verfahren vom FG zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. 1 K 1574/03 verbunden.
In einem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin des FG am 30. März 2004 erklärte das FA, dass es dem Klagebegehren teilweise nachkommen werde; ferner verzichteten beide Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach weiterem Schriftsatzwechsel hat das FA den Umsatzsteuerbescheid für 1997 am 8. Juni 2004 und den Umsatzsteuerbescheid für 1998 am 22. Juli 2004 zugunsten des Klägers geändert.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 erklärte der Kläger unter dem Az. 1 K 1574/03, er nehme die Klage nunmehr zurück. Das einseitige Schreiben --mit vorgedrucktem Briefkopf-- ist nicht eigenhändig, sondern lediglich maschinenschriftlich vom Kläger unterschrieben worden und trägt unten auf der Seite den vorgedruckten Zusatz: "Da das Schreiben per Computer-Fax übermittelt worden ist, gilt es ohne eigenhändige Unterschrift!" Entgegen diesem Zusatz wurde das Schreiben dem FG nicht per Computerfax, sondern im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Das Dokument ist nicht mit einer elektronischen Signatur versehen, wie in dem Protokoll des FG über den Eingang des Schreibens festgehalten wurde.
Der Kläger hatte schon vor der Erklärung der Klagerücknahme weitere nicht von ihm eigenhändig unterschriebene und nicht mit einer elektronischen Signatur versehene Schriftsätze per elektronischem Rechtsverkehr dem FG zugeleitet. Dabei hatte er den gleichen Briefbogen wie bei der Klagerücknahme verwendet. Teilweise hatte er noch die ursprünglichen Aktenzeichen 1 K 1576/03 (Umsatzsteuer 1977) und 1 K 1577/03 (Umsatzsteuer 1998) angegeben (Schriftsätze vom 3. Mai 2004 und vom 17. Juni 2004). Er hatte aber auch unter dem neuen (gemeinsamen) Az. 1 K 1574/03 eine das Streitjahr 1998 betreffende Stellungnahme abgegeben (Schriftsatz vom 4. Juni 2004).
Durch Beschluss vom 30. Juli 2004 stellte das FG das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1996, 1997 und 1998 (insgesamt) ein.
Daraufhin machte der Kläger mit Telefax vom 6. August 2004 geltend, er habe eine Klagerücknahme lediglich für das die Umsatzsteuer 1998 betreffende Verfahren erklärt. Hilfsweise fechte er seine Rücknahmeerklärung wegen Irrtums an. Ferner machte er geltend, die Klagerücknahme sei gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unwirksam, weil sie bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung --wie hier-- nur mit Einwilligung des FA möglich sei, die dieses nicht erteilt habe.
In der daraufhin am 13. Oktober 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung hob das FG seinen Einstellungsbeschluss vom 30. Juli 2004 auf. Der Vertreter des FA erklärte, er stimme der mit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 erklärten Klagerücknahme zu. Der Kläger erklärte die Rücknahme der Klage für das Jahr 1998. Der Vertreter des FA stimmte dem vorsorglich zu. Der Kläger beantragte, die Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2003 betreffend den Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 4. Dezember 2000 aufzuheben und unter erneuter Änderung des Änderungsbescheides vom 8. Juni 2004 die Umsatzsteuer für 1997 um 65,20 DM niedriger festzusetzen.
Das FG stellte durch Urteil fest, dass die Klage mit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 zurückgenommen worden ist. Es führte zur Begründung u.a. aus, das Klagebegehren sei für alle drei Jahre erledigt und nicht fortzusetzen. Der Kläger habe durch die Erklärung vom 29. Juli 2004 die Klage wirksam (insgesamt) zurückgenommen.
Soweit der Kläger die Rücknahmeerklärung wegen Irrtums angefochten habe, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung, da die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Anfechtung von Willenserklärungen nicht für die Anfechtung von Prozesshandlungen gelten würden.
Auch ein Widerruf der Rücknahmeerklärung --legte man die ausdrücklich als Anfechtung bezeichnete Erklärung des Klägers als solchen aus-- sei grundsätzlich unzulässig.
Schließlich sei auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des fairen Verfahrens die Rücknahme wirksam erfolgt. Entscheidend sei insoweit, dass das Gericht als Empfänger der Prozesserklärung diese nur als Erklärung für alle drei Streitjahre habe begreifen können. Denn dem Kläger sei aufgrund des Verbindungsbeschlusses vom 3. März 2004 das Az. 1 K 1574/03 als das für alle Streitjahre maßgebende Aktenzeichen bekannt gewesen. Dies verdeutlichten insbesondere auch die Schriftsätze des Klägers vom 1. April 2004, 4. April 2004 und 3. Mai 2004, in denen er unter diesem Aktenzeichen zu allen Streitjahren vorgetragen habe. Da der Kläger zudem Rechtswirt und Betriebswirt sei und über gewisse verfahrensrechtliche Kenntnisse verfüge, sei es nicht geboten gewesen, seine dem Wortlaut nach eindeutige Rücknahmeerklärung in Zweifel zu ziehen.
Eine andere Beurteilung folge schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Rücknahmeerklärung eine negative Signaturprüfung aufweise. Denn der Kläger wende sich --dies habe er auf Nachfrage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt-- nicht dagegen, dass er die Erklärung als solche abgegeben habe, sondern lediglich gegen deren Auslegung. Insofern sei die negative Signaturprüfung nicht entscheidungserheblich.
Das Urteil ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2005, 1952 teilweise abgedruckt.
Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, eine wirksame Klagerücknahme liege nicht vor.
§ 126a BGB schreibe für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwingend vor, dass das übermittelte elektronische Dokument an Stelle der eigenhändigen Unterschrift zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sei, die hier fehle. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 77a FGO. Diese Vorschrift sei nicht auf bestimmende Schriftsätze wie Klagerücknahmen anwendbar.
Überdies scheitere die Wirksamkeit der Klagerücknahme an § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach eine Klagerücknahme nach Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nur mit Einwilligung des Beklagten möglich sei. Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten im Erörterungstermin vom 30. März 2004 habe eine Klagerücknahme mithin der Einwilligung des FA bedurft, die aber erst während der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2004 erklärt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er seine Rücknahmeerklärung aber bereits widerrufen, nämlich mit Schriftsatz vom 6. August 2004. Ein solcher Widerruf der Klagerücknahme vor einer gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO erforderlichen Einwilligung des Beklagten sei wirksam, wie das FG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 30. Mai 1997 1 K 46/96 (EFG 1997, 1031) entschieden habe.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung nach seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellten Klageantrag zu erkennen.
Das FA tritt der Revision entgegen und beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die vom Kläger erklärte Klagerücknahme formwirksam ist, alle drei Streitjahre erfasst und den Kläger bindet.
1. Im Zeitpunkt der Klagerücknahme am 29. Juli 2004 galt § 72 Abs. 1 FGO in folgender Fassung: "Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich."
§ 72 Abs. 1 Satz 3 FGO, wonach die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird, ist erst am 1. September 2004 in Kraft getreten (vgl. Art. 7 und 14 des Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004, BGBl I 2004, 2198).
2. Eine Klage muss entweder schriftlich zurückgenommen werden oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG oder in einer Verhandlung vor dem Einzelrichter/Berichterstatter, die dem Protokollzwang unterliegt, erklärt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. August 1991 VI B 134/90, BFH/NV 1992, 49).
Ein Rücknahmeschriftsatz ist grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben (§ 72 Abs. 1, § 155 FGO i.V.m. § 269 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift sieht die Rechtsprechung ab, wenn der Schriftsatz durch moderne Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterschrift nicht möglich ist und wenn sich aus dem Schriftsatz in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergeben, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 72 FGO Rz. 82, m.w.N.).
Diesen Anforderungen ist im Streitfall dadurch genügt, dass die Rücknahmeerklärung des Klägers vom 29. Juli 2004 als elektronisches Dokument per E-Mail in einer für die Bearbeitung durch das FG geeigneten Form an dieses übermittelt und dort von dessen für den Empfang derartiger Dokumente bestimmten Einrichtung aufgezeichnet wurde.
a) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt nach § 77a Abs. 1 Satz 1 FGO dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 77a Abs. 1 Satz 2 FGO).
§ 126a BGB, wonach der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss, wenn die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden soll, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht einschlägig. Die Vorschrift betrifft Willenserklärungen, nicht aber die Abgabe von Prozesserklärungen gegenüber einem Gericht.
b) § 77a FGO ist im Streitfall (noch) anwendbar. Die Vorschrift wurde durch Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (FormVorAnpG) vom 13. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1542, 1546) mit Wirkung vom 1. August 2001 in die FGO aufgenommen. Sie wurde zwar mittlerweile durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl I 2005, 837) aufgehoben und durch die Regelung des § 52a FGO ersetzt. Das JKomG ist jedoch erst am 1. April 2005 in Kraft getreten mit der Folge, dass die Frage, ob im Streitfall durch Übermittlung der Klagerücknahme vom 29. Juni 2004 die Klage wirksam zurückgenommen wurde, noch auf der Grundlage des § 77a FGO zu entscheiden ist.
c) Die Voraussetzungen des § 77a Abs. 1 Satz 1 FGO sind erfüllt. Die Vorschrift erfasst die bestimmenden und vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum FormVorAnpG, BTDrucks 14/4987, S. 24, 38; Brandis, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2003, 349, 360, m.w.N.). Eine Klagerücknahme ist eine "Erklärung" im Sinne dieser Vorschrift.
d) Unerheblich ist, dass der Kläger die von ihm erklärte Klagerücknahme nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen hat.
Die Regelung des § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach die Person, die ein elektronisch übermitteltes Dokument i.S. des § 77a Abs. 1 Satz 1 FGO verantwortet, dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen "soll", ist eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum FormVorAnpG, BTDrucks 14/4987, S. 24, 38). Der gegenteiligen Auffassung, das "soll" i.S. des § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO sei als ein "muss" zu verstehen (vgl. FG Münster, Urteil vom 23. März 2006 11 K 990/05 F, EFG 2006, 994), vermag der Senat nicht zu folgen.
Das FG Münster stützt seine Auffassung im Wesentlichen auf ein dahin gehendes Normverständnis des Vermittlungsausschusses (vgl. Stenografischer Bericht über die 765. Sitzung des Bundesrates am 22. Juni 2001, Anlage 9, Erklärung von Minister Dr. Andreas Wirkmann zu Punkt 55 der Tagesordnung). Dieses Normverständnis findet aber im Wortlaut des § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO keinen Ausdruck (vgl. auch Brandis, StuW 2003, 349, 360). Erst durch die Neuregelung in § 52a FGO hat der Gesetzgeber normiert, dass elektronische Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, grundsätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen sind (vgl. § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO), dass aber auch ein anderes Verfahren zugelassen werden kann, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (vgl. § 52a Abs. 1 Satz 4 FGO).
Auch die im Streitfall anwendbare, aufgrund des § 77a Abs. 2 Satz 1 FGO erlassene Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im finanzgerichtlichen Verfahren des Landes Brandenburg vom 1. August 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl-- II 2003, 463) sieht nicht vor, dass beim FG auf elektronischem Weg eingereichte Dokumente zwingend mit einer elektronischen Signatur zu versehen sind.
e) Daran, dass die Klagerücknahme vom 29. Juli 2004 vom Kläger stammt, konnten keine Zweifel entstehen, weil er bereits zuvor auf entsprechende Weise mit dem FG kommuniziert hatte.
3. Das FG ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klagerücknahme vom 29. Juli 2004 alle drei Streitjahre umfasst.
Dies hat das FG zutreffend begründet und ist im Revisionsverfahren auch nicht mehr streitig.
4. Das FG hat ferner zutreffend entschieden, dass der Kläger an seine Rücknahmeerklärung gebunden war.
a) Eine Klagerücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht --etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen-- angefochten werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1969 II R 108/66, BFHE 96, 552, BStBl II 1969, 733; vom 6. Juli 2005 XI R 15/04, BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644, unter II.2., m.w.N.).
Die FGO sieht aber gleichwohl in § 72 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich den Fall vor, dass in einem Steuerrechtsstreit nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht wird. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber entsprechend der Rechtsprechung des BFH vor Inkrafttreten der FGO (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. August 1961 IV 176/59 S, BFHE 74, 284, BStBl III 1962, 107, m.w.N.) die Möglichkeit offenhalten wollte, insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise --etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung-- zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme anzunehmen. Der BFH hat deshalb nach dem Inkrafttreten der FGO diese Rechtsprechung fortgesetzt und betont, dass es als Verstoß gegen die im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes angesehen werden müsste, in derartigen Fällen einen Steuerpflichtigen an seiner Erklärung festzuhalten (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 1972 II B 26/69, BFHE 104, 291, BStBl II 1972, 352, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644, unter II.2., m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt im Streitfall nicht vor.
Ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579 und 580 ZPO, der den Widerruf einer Klagerücknahme ausnahmsweise rechtfertigen kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 49), ist ebenfalls nicht gegeben.
b) Der Kläger war an seine Erklärung über die Klagerücknahme gebunden, solange die nach § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO erforderliche Einwilligung des Beklagten noch nicht versagt war (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 1978 VI R 73/78, BFHE 125, 498, BStBl II 1978, 649; Niedersächsisches FG vom 3. März 2004 9 K 365/01, EFG 2004, 1239; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 72 Rz. 19; von Wedel in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 72 Rz. 17; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rz. 23; Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 92 Rz. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 92 Rz. 11).
Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung, solange der Beklagte einer Klagerücknahme nicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO zugestimmt habe, könne sie wirksam widerrufen werden (so aber FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil in EFG 1997, 1031; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 72 FGO Rz. 18; Albert in Haarmann/Schmieszek, Rechtsschutz in Steuer- und Abgabenangelegenheiten, 66101, Rz. 200; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 72 FGO Rz. 43).
aa) Denn der Grundsatz der Unwiderruflichkeit einer Prozesserklärung gilt auch in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO, in denen die Einwilligung des FA zur Klagerücknahme erforderlich ist. Dies sind die Fälle, in denen die Klagerücknahme nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung oder nach Ergehen eines Gerichtsbescheids erklärt wird. In allen drei Fällen handelt es sich um Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung abgeschlossen ist oder als abgeschlossen gilt (vgl. von Wedel in Schwarz, a.a.O., § 72 Rz. 19, m.w.N.). Die erforderliche Einwilligung dient ausschließlich dem Interesse des Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung bei einem bereits weit fortgeschrittenen Prozessstadium (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 72 FGO Rz. 98; von Wedel in Schwarz, a.a.O., § 72 Rz. 22). § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO schränkt die Rücknahmemöglichkeit ein; der Kläger soll sich dem abweisenden Urteil nur mit Einwilligung des Beklagten entziehen können (so die Gesetzesbegründung, vgl. BTDrucks IV/1446 vom 2. August 1963, S. 13, 52). Die Vorschrift dient mithin dem Schutz des Beklagten und nicht dem Schutz des Klägers. Die Rechte des Klägers sind daher unabhängig davon, ob eine Einwilligung des Beklagten erforderlich ist oder nicht, die gleichen.
Würde man den Widerruf in diesen Fällen ausnahmsweise zulassen, so wäre die Bindungswirkung der Rücknahmeerklärung in vielen Fällen vom Zufall abhängig, ob sie nun vor oder nach Erlass eines Gerichtsbescheides bzw. ob sie bei Verzicht oder ohne Verzicht auf die mündliche Verhandlung erklärt würde. Es gibt keinen Grund, warum die Rücknahmeerklärung des Klägers in diesen Fällen unterschiedliche Bindungswirkung haben sollte. Wenn der Kläger die Klagerücknahme erklärt, ist er in jedem Fall nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen daran gebunden.
bb) Dem steht --entgegen der Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil in EFG 1997, 1031-- nicht entgegen, dass ein Kläger seine Erledigungserklärung bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Beklagten widerrufen kann (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 1968 VII B 7/66, BFHE 94, 46, BStBl II 1969, 80, m.w.N.; vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107). Denn eine Erledigungserklärung ist nicht mit der Erklärung der Klagerücknahme zu vergleichen (vgl. Rennert in Eyermann, a.a.O.). Die einseitige Erledigungserklärung eines Beteiligten bewirkt noch keine Beendigung des Rechtsstreits. Soweit sie vom Kläger abgegeben wird, ist sie ein Antrag an das Gericht, der allerdings bezweckt, dass der Rechtsstreit ohne Entscheidung über den Streitgegenstand beendet werden soll. Er tritt an die Stelle des ursprünglichen Sachantrags, ist aber analog § 268 Nr. 2 und 3 ZPO nicht den für eine Klageänderung geltenden Vorschriften unterworfen. Der Kläger muss deshalb die Möglichkeit haben, bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Beklagten seinen Antrag erneut zu ändern, also seine Erledigungserklärung zu widerrufen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 94, 46, BStBl II 1969, 80; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1991 4 C 27/90, DVBl 1992, 777; Ruban in Gräber, FGO, § 138 Rz. 16).
Anders ist es bei der Erklärung einer Klagerücknahme. Sofern die nach § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO erforderliche Einwilligung des FA erteilt wird, entfällt die Rechtshängigkeit der Klage (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 72 FGO Rz. 20, 99, 187). Wird die Einwilligung durch das FA nicht erteilt oder rechtzeitig (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 3 FGO n.F.) verweigert, bleibt die Erklärung ohne Wirkung (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1998 I R 13/98, BFH/NV 1999, 619, m.w.N.). Gleichwohl hat ein Kläger bereits mit Zugang seiner Rücknahmeerklärung bei Gericht alles aus seiner Sicht Erforderliche getan und den weiteren Prozessverlauf aus der Hand gegeben (vgl. Niedersächsisches FG in EFG 2004, 1239).
Ende der Entscheidung
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