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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: V R 40/99
Rechtsgebiete: UStG DDR


Vorschriften:

UStG DDR § 4 Nr. 20 Buchst. a
UStG DDR § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Sänger mit einem festen Engagement an einer Oper. Im Streitjahr 1990 trat er u.a. mit dem Pianisten P bei verschiedenen Konzerten in Deutschland auf. Die Veranstalter schlossen dabei jeweils gesonderte Verträge mit dem Kläger und P; dementsprechend zahlten sie auch die Honorare jeweils getrennt an jeden Vertragspartner aus.

Der Kläger beurteilte diese Umsätze als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes der DDR (UStG DDR) vom 22. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR Sonderdruck Nr. 1432 S. 3). Zum Nachweis dafür, dass das Duo die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden geführten Einrichtungen, legte der Kläger eine Bescheinigung der Regierung von Oberbayern vom 5. Juni 1992 vor. Die Bescheinigung enthielt für den Fall, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht (mehr) gegeben seien, einen Widerrufsvorbehalt. Davon abgesehen enthält die Bescheinigung zum zeitlichen Geltungsbereich keine Angaben.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 1990 und 1991 im Umsatzsteuerbescheid für das II. Halbjahr 1990 vom 9. August 1993 die Auffassung, diese Umsätze unterlägen dem Regelsteuersatz von 14 v.H.; die Steuervergünstigungen setzten voraus, dass die Umsätze dem Träger des Kammermusikensembles, nicht aber den einzelnen Musikern zuzurechnen seien. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG DDR fehle eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde. Der Einspruch des Klägers blieb in diesem Punkt ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) verneinte --im II. Rechtsgang-- die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG DDR, weil eine das Streitjahr 1990 betreffende Bescheinigung nicht vorgelegt worden sei. Hingegen bejahte das FG die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG DDR. Die Steuerermäßigung sei nicht davon abhängig, dass "zwei Musiker bzw. Sänger dergestalt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftreten, dass nur deren gemeinschaftliche Verpflichtung in einem Vertrag eine Ensembleleistung" bewirke. Entscheidend sei allein, dass es sich tatsächlich um eine gemeinschaftliche Leistung handele; die Vertragsgestaltung im Einzelfall könne viele Gründe haben und sei deshalb ohne Bedeutung.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts insbesondere Abweichung vom Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. November 1996 V B 1/96 (BFH/NV 1997, 716) sowie den BFH-Urteilen vom 14. Dezember 1995 V R 13/95 (BFHE 179, 477, BStBl II 1996, 386) und vom 18. Januar 1995 V R 60/93 (BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348).

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit der Frage anzurufen, "ob der Beklagte, wenn er denn als Solist anzusehen ist, die Benachteiligung aus der Verweigerung der umsatzsteuerlichen Vergünstigungen hinnehmen muß".

Die Versagung der Steuerbegünstigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG DDR sei mit der neueren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-216/97 (- Gregg -, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1999, 405) nicht vereinbar, denn danach könnten auch natürliche Personen die Steuervergünstigung beanspruchen. Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG DDR gelte Vergleichbares.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Leistungen des Klägers sind weder nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG DDR steuerbefreit, noch gilt für sie --entgegen der Auffassung des FG-- nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG DDR der ermäßigte Steuersatz.

Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des UStG DDR entsprechen in ihrem Wortlaut den §§ 4 Nr. 20 Buchst. a und 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 bzw. UStG 1991.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat deshalb auf die Begründung des zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteils vom 24.2.2000 wegen Umsatzsteuer 1991 (V R 23/99).

Ende der Entscheidung

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