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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: V R 43/99
Rechtsgebiete: UStDV 1980, UStG 1980, FGO, ZPO


Vorschriften:

UStDV 1980 § 36
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
FGO § 120 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
FGO § 120 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 294
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte Bau- und Montagearbeiten im Fernmeldewesen aus. Bis 31. März 1988 zahlte sie ihren angestellten Fernsprechstelleneinrichtern, die dafür ihre PKW benutzten, ein Kilometergeld von 0,18 DM je Kilometer. Sie errechnete daraus Vorsteuern gemäß § 36 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1980. Ab 1. April 1988 stellte die Klägerin ihren Fernsprechstelleneinrichtern für die Arbeiten an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten firmeneigene PKW unentgeltlich zur Ausführung ihrer Arbeiten zur Verfügung. Sie setzte aus Rechnungen über mit der Benutzung der PKW angefallene Kosten Vorsteuern ab.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte bei einer Außenprüfung fest, dass 65 v.H. der Fernsprechstelleneinrichter ihre Arbeiten an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausübten, sog. Einsatzwechseltätigkeit leisteten. Das FA ging davon aus, dass es sich bei den Fahrten zwischen den Wohnungen dieser Arbeitnehmer und ihren Einsatzstellen nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelte und dass die Klägerin ihnen die Fahrzeuge insoweit für Zwecke außerhalb des Unternehmens überlassen habe.

Das FA besteuerte in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1988 die bezeichnete Verwendung der firmeneigenen Fahrzeuge ab 1. April 1988 als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG 1980).

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 - Julius Fillibeck (Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 61) u.a. aus, die Bestimmung über die Eigenverbrauchsbesteuerung finde nur dann keine Anwendung, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen und wie wechselnde Einsatzstellen es erforderten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer durch den Unternehmer übernommen werde, weil diese Leistung dann nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht werde. Solche besonderen Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigten, lägen aber nicht vor. Sie seien von der Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen worden. Sie seien auch aus den Akten nicht ersichtlich. Da es den Fernsprechstelleneinrichtern der Klägerin bis zur Anschaffung firmeneigener PKW zum 1. April 1988 problemlos möglich gewesen sei, ihre Einsatzstellen ohne die firmeneigenen PKW zu erreichen, lägen eine Ausnahme begründende Umstände nicht vor.

Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom 20. April 1999 V B 29/99, zugestellt am 28. April 1999, zugelassen.

Die Klägerin hat mit einem am 14. Juli 1999 beim FG eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Dazu hat sie dargelegt, dass ein bei ihren Prozessbevollmächtigten angestellter, langjährig zuverlässiger Steuerberater den Zulassungsbeschluss in der Akte abgelegt und entgegen den dafür eingerichteten Arbeitsabläufen versehentlich keine Frist zur Einlegung der Revision im Fristenkontrollbuch eingetragen habe. Dies sei am 1. Juli 1999 durch einen Anruf einer Mitarbeiterin des FA bemerkt worden. Die Klägerin hat zwei den geschilderten Sachverhalt bestätigende eidesstattliche Versicherungen, u.a. von dem bezeichneten Steuerberater, beigefügt.

Die Klägerin rügt unrichtige Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980. Sie vertritt die Ansicht, sie habe keine sonstigen Leistungen für Zwecke ausgeführt, die außerhalb des Unternehmens lägen. Die Auslegung des FG, dass der Steuertatbestand bei der Nutzung eines Firmenwagens durch Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nur dann nicht gegeben sei, wenn nur der Arbeitgeber ein geeignetes Verkehrsmittel bieten könne und wenn der Einsatz an wechselnden Einsatzstellen die Nutzung eines Firmenwagens gebiete, sei mit der Entscheidung des EuGH in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61 unvereinbar. Vielmehr könnten Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen einen selbständigen Ausnahmegrund vom Steuertatbestand erfüllen.

Außerdem müsse die Revision wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung zur Aufhebung der Vorentscheidung führen. Die Begründung des FG für die Klageabweisung sei unzutreffend, dass sie, die Klägerin, besondere Umstände für eine Ausnahme vom Eigenverbrauchstatbestand nicht dargelegt noch nachgewiesen habe und dass solche Gründe auch nicht aus den Akten ersichtlich seien; denn sie habe diese Gründe z.B. in dem Schriftsatz vom 28. Oktober 1996 vorgetragen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 1988 antragsgemäß zu ändern.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

II. 1. Die Revision ist zulässig.

Die Revision ist zwar nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 120 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) eingelegt worden. Wegen der Versäumung der Frist ist der Klägerin aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren, weil sie wegen eines von ihr nicht zu vertretenden Versehens eines Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten verhindert war, die Frist einzuhalten. Sie hat fristgemäß (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) glaubhaft gemacht (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 294 der Zivilprozeßordnung), dass ein ihr anzurechnendes vorwerfbares Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nicht vorlag. Diese konnten davon ausgehen, dass ihre langjährig zuverlässige Fachkraft die Frist für die Einlegung der Revision in das dafür vorhandene Fristenkontrollbuch eintragen würde und dass damit die Überwachung des Fristablaufs gewährleistet war (vgl. zu den Anforderungen an die Wiedereinsetzung zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221).

2. Die Revision ist auch begründet.

Die vorhandenen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob die Klägerin an ihre Arbeitnehmer ab 1. April 1988 --wie in der angefochtenen Steuerfestsetzung für 1988 angenommen-- durch die Überlassung von firmeneigenen Fahrzeugen (PKW) für Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

a) Die Steuerbarkeit ist gegeben, wenn die Klägerin ihren Arbeitnehmern die Nutzung firmeneigener Fahrzeuge --auch für Fahrten im eigenen nichtunternehmerischen Interesse-- gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) überlassen hat (vgl. dazu BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 V R 136/83, BFHE 141, 359, BStBl II 1984, 688, und vom 10. Juni 1999 V R 104/98, BFHE 188, 466, BStBl II 1999, 582). Dazu enthält die Vorentscheidung keine Feststellungen. Diese sind nachzuholen.

b) Die Steuerbarkeit entfällt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 1 UStG 1980 aber auch dann nicht, wenn ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt, für die die Empfänger der sonstigen Leistung (Leistungsempfänger) kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden. Steuerbar sind danach unentgeltliche Zuwendungen des Arbeitgebers durch Lieferungen oder sonstige Leistungen für private und damit unternehmensfremde Zwecke der Arbeitnehmer. Bei richtlinienkonformer Auslegung (Art. 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--) ist die Vorschrift aber nicht anwendbar, wenn die Zuwendung des Unternehmers im Hinblick auf besondere Umstände geboten ist (EuGH in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61; BFH-Urteile in BFHE 188, 466, BStBl II 1999, 582; vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635; vom 12. März 1998 V R 127/92, BFH/NV 1998, 1270; vom 12. Februar 1998 V R 69/93, BFH/NV 1998, 1131). Unter diesen Umständen wird die Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer durch die mit der Maßnahme verfolgten betrieblichen Zwecke überlagert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881, m.w.N.).

c) Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang ein privater Bedarf bei der Überlassung der Nutzung der firmeneigenen Fahrzeuge für Fahrten ihrer Arbeitnehmer von der Wohnung zu den jeweils wechselnden Einsatzstellen bei Kunden der Klägerin ausscheidet.

Dazu ist bei der anderweitigen Entscheidung zu prüfen, ob eine Einsatzwechseltätigkeit (vgl. dazu Lohnsteuer-Richtlinien 1999, 38 Abs. 3, zur Auswärtstätigkeit vgl. Albert, Finanz-Rundschau 1999, 1228), die durch einen täglich mehrfachen Ortswechsel geprägt ist, --im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980-- wie eine Dienstreise beurteilt werden muss (vgl. dazu BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 109/89, BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422). Deswegen könnte ein privater Bedarf des Arbeitnehmers, den Weg von der Wohnung zur Arbeit mit einem ihm gestellten, firmeneigenen Fahrzeug zurückzulegen, durch betriebliche Erfordernisse überlagert werden. Es können Umstände vorliegen, die es gebieten, die Fahrten von der Wohnung zu den wechselnden Einsatzstellen mit firmeneigenen Fahrzeugen zurückzulegen, weil sie für die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Montagearbeiten besonders eingerichtet sind und weil damit Werkzeuge, Material und Montagegegenstände befördert werden (vgl. dazu auch Abschn. 12 Abs. 15 Umsatzsteuer-Richtlinien 1996). Wenn ein solcher Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, mit arbeitnehmereigenen Fahrzeugen nicht geboten ist und wenn eine Organisation der Auswärtstätigkeit von dem Betriebssitz wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, hat der Unternehmer die Arbeitsbedingungen gestaltet. Dadurch überlagern seine betriebliche Interessen den mit der Fahrt von der Wohnung verbundenen privaten Bedarf des Arbeitnehmers.

d) Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass die Klägerin zulässig gerügt hat (§ 120 Abs. 2 FGO), dass das FG die besonderen Umstände unberücksichtigt ließ, die sie im Schriftsatz vom 11. Juli 1995 vorgetragen hatte. Die Begründung des FG, dass die Klägerin solche Gründe nicht dargelegt und (trotz der zu den Akten gereichten Fotos) nicht nachgewiesen habe und dass sie auch aus den Akten nicht ersichtlich seien, trifft nicht zu. Damit hat das FG § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht beachtet.

Ende der Entscheidung

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