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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.1998
Aktenzeichen: V R 44/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 40
FGO § 65
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil vom 6. Mai 1996 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH-- wegen Umsatzsteuer 1989 durch Prozeßurteil als unzulässig ab. Das FG hielt die Anforderungen an eine Klageschrift nach §§ 40 und 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für nicht erfüllt.

Auf die Beschwerde der Klägerin ließ der Senat mit Beschluß vom 12. März 1997 V B 76/96 (BFH/NV 1997, 771) die Revision antragsgemäß wegen Verfahrensmangels zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Senat führte aus, daß nach dem Vortrag der Klägerin der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen einer Antragsbegründung innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist vorliegen könne.

Die Klägerin legte am 23. Mai 1997 Revision ein, die sie mit Schreiben vom 23. Juni 1997 begründete. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Steuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß begründet.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung schriftlich einzureichen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung ist in der Revisionsbegründung darzulegen, weshalb dem angefochtenen Urteil nicht zugestimmt wird. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752, zu 2., m.N.).

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat in der Begründungsschrift lediglich Ausführungen zum materiellen Recht gemacht, das nicht Gegenstand der Begründung des angefochtenen Urteils (Prozeßurteil) war. Die bloße Erwähnung der Revisionszulassung (Seite 2 des Begründungsschreibens vom 23. Juni 1997) reicht nicht aus. Die Ergänzung der Begründung im Schreiben vom 6. November 1997 erfolgte zum einen verspätet (nach Ablauf der Begründungsfrist) und ist zum anderen nicht als zulässige "aufhellende" Begründungsergänzung anzusehen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Revision wegen Verfahrensmangels --dem Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren entsprechend-- zugelassen wurde, hätte es für das Revisionsverfahren, das ein Prozeßurteil betrifft, einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedurft. Entgegen dem Vortrag der Klägerin im Schreiben vom 6. November 1997 ist "aus dem Gesamtzusammenhang der Klage" nicht erkennbar, welche Rechtsfehler des angefochtenen Urteils die Klägerin rügt.

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