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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: V R 45/06 (1)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 3
FGO § 108
FGO § 121
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06. Er beantragt, den Tatbestand des Revisionsurteils um bestimmte, von ihm schriftsätzlich vorgetragene Tatsachen zu berichtigen bzw. zu ergänzen, die "im Tatsächlichen vom FA nicht bestritten wurden" und "daher im Revisionsverfahren als unstreitig zu behandeln" seien. Ohne die beantragten Berichtigungen und Ergänzungen seien wesentliche Teile des Urteils und seiner --des Klägers-- Argumentation nicht verständlich. Dies gelte insbesondere für einige der von ihm angeregten Vorlagefragen.

II. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat keinen Erfolg.

1. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines Revisionsurteils ist nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte mangels Rechtsschutzbedürfnisses regelmäßig unzulässig, da der Sinn und Zweck des Instituts der Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO darin besteht, zu verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 1990 VII R 28/89, BFH/NV 1991, 469; vom 19. Mai 1992 VII S 5-6/92, BFH/NV 1993, 302; vgl. vom 23. Oktober 2000 V R 105/98, BFH/NV 2001, 467; des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1956 IV ZR 317/55, Neue Juristische Wochenschrift 1956, 1480; des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1960 III ER 404.60, Deutsches Verwaltungsblatt 1960, 519). Die Möglichkeit des Klägers, gegen ein Revisionsurteil Verfassungsbeschwerde einzulegen, ändert daran nichts, da es sich hierbei nicht um ein Rechtsmittel im herkömmlichen Sinne handelt (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1983 VII R 33-34/82, VII R 33/82, VII R 34/82, juris, vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2002 VII B 43/02, juris).

2. Jedenfalls ist der Tatbestand des Senatsurteils nicht deshalb unrichtig, weil in ihm bestimmte Teile der umfassenden Revisionsbegründung nach Auffassung des Klägers nicht hinreichend ausführlich wiedergegeben sind. Gemäß §§ 121, 105 Abs. 3 FGO sind im Tatbestand die vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen sowie die Revisionsbegründung und die Erwiderung des Beklagten "seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen". Dies erfordert gerade bei umfangreichen Revisionsbegründungen eine Beschränkung auf das Wesentliche. Diesen Anforderungen genügt das Urteil des Senats. Im Übrigen kommt es für die Entscheidung der Revisionsinstanz auf den vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt an, soweit er nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), und nicht darauf, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) weiteren Sachvortrag im Revisionsverfahren bestritten hat.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 18. August 1988 IX S 5/88, BFH/NV 1990, 181).

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