Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.08.1998
Aktenzeichen: V R 45/97
Rechtsgebiete: UStG 1980, UStG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

UStG 1980 § 4 Nr. 18
UStG 1980 § 4 Nr. 18 Satz 1
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 1
AO 1977 § 58
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung kirchliche und soziale Zwecke verfolgt. Er ist Mitglied des Verbandes Freikirchlicher Diakoniewerke, der seinerseits Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ist. Ein Tagungsgebäude nutzte er in den Streitjahren 1984 bis 1990 für Pastorenrüsttage, Fastenwochen, Familien- und Weihnachtsfreizeiten sowie für Einkehrtage. Aus dem Betrieb des Hauses erzielte der Kläger Einnahmen, insbesondere für die Unterbringung und Verpflegung der Veranstaltungsteilnehmer, die sich selbst versorgten, aber auch Teil- oder Vollpension wählen konnten.

Der Kläger gab nur für 1988 eine Steuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze für die Jahre 1984 bis 1987 und für 1989 und 1990 aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen mit dem allgemeinen Steuersatz.

Der Kläger war der Auffassung, er habe nach § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (im folgenden nur: UStG) steuerfreie Umsätze ausgeführt, weil seine Leistungen kirchlichen Zwecken gedient hätten. Falls die Umsätze steuerpflichtig gewesen seien, hätten sie mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG besteuert werden müssen.

Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Während dieses Verfahrens überreichte er u.a. --einer Aufforderung des FG entsprechend-- Belegungspläne des Gästehauses für die Jahre 1987 bis 1994, Preislisten des Gästehauses für die Jahre 1988 bis 1996 und ein Gastgeberverzeichnis der Stadt A.

Das FG wies die Klage ab. Es sah die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG als nicht erwiesen an. Der Kläger habe, so führte das FG in der Urteilsbegründung u.a. aus, nicht nachgewiesen, daß seine Leistungen ausschließlich kirchlichen Zwecken gedient hätten. Für die Streitjahre 1984 bis 1986 habe er keine Unterlagen vorgelegt. Die für die übrigen Streitjahre vorgelegten Belegungslisten bewiesen ebenfalls nicht, daß er ausschließlich kirchlichen Zwecken dienende Leistungen erbracht habe. Viele Veranstaltungen (z.B. für die Verkehrswacht, für einen Verein für Heilpädagogik) begründeten Zweifel an der Erfüllung der für die Steuerbefreiung geforderten Zwecke. Diese Unsicherheiten habe der Kläger nicht beseitigt. Aus den gleichen Gründen komme auch keine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG in Betracht.

Mit der vom Senat durch Beschluß vom 1. April 1997 wegen eines Verfahrensfehlers durch unzureichende Aufklärung des Sachverhalts zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Er beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1984 bis 1990 so zu ändern, daß für die kirchlichen Zwecken dienenden Umsätze keine Umsatzsteuer festgesetzt, hilfsweise daß Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz berücksichtigt werde.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

II. 1. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat verfahrensfehlerhaft nicht aufgeklärt, ob und in welchem Umfang der Kläger neben den in § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG bezeichneten Leistungen andere steuerunschädliche Leistungen (§ 58 der Abgabenordnung --AO 1977--) und nicht begünstigte Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht hat. Deswegen kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das FG den (gesamten entscheidungserheblichen) Sachverhalt von Amts wegen. Eine Entscheidung, die nicht aufgrund sämtlicher Tatsachen und Beweisergebnisse ergangen ist, verstößt gegen das als Urteilsgrundlage nach § 96 Abs. 1 FGO zu berücksichtigende Gesamtergebnis des Verfahrens.

Das FG hat die Klageabweisung u.a. damit begründet, der Kläger habe für 1984 bis 1986 "keinerlei Unterlagen vorgelegt". Dies trifft jedoch nicht zu, weil der Kläger für die Jahre 1984 bis 1986 Listen über die Belegung des Hauses vorgelegt hat. Der Kläger hat nicht zu vertreten, daß diese Bestandteile der Akten nach der Trennung des Umsatzsteuer- und des Körperschaftsteuerverfahrens dem für die Entscheidung über die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen zuständigen Senat des FG nicht zugänglich gemacht worden sind.

Dem FG hätte sich außerdem aus den ihm vorliegenden Unterlagen --für sämtliche Streitjahre-- aufdrängen müssen, zu ermitteln (§ 76 Abs. 1 FGO), ob jedenfalls ein Teil der von dem Kläger ausgeführten Umsätze die Anforderungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllte. Die bezeichnete Steuerbefreiung verlangt nicht, daß sämtliche Leistungen des Unternehmers die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. So hat der Senat in dem Urteil vom 15. Juni 1988 V R 137/83 (BFH/NV 1989, 263 zu 2.) u.a. ausgeführt, es bedürfe in jedem Einzelfall einer Prüfung, ob eine Betätigung im Dienste des steuerbegünstigten Zwecks (in der erwähnten Entscheidung im Dienste der freien Wohlfahrtspflege) vorliege.

2. Das FG muß diese Prüfung nachholen. Dabei erscheint es zweckmäßig, den Ausgang des vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens wegen Körperschaftsteuer, in dem für dieselben Streitjahre teilweise die gleichen Voraussetzungen zu prüfen sind, abzuwarten, um unterschiedliche Beurteilungen zu vermeiden.

Ende der Entscheidung

Zurück