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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.08.1998
Aktenzeichen: V R 5/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Eine Revision, die nur für den Fall ihrer Zulassung eingelegt wird, ist unzulässig, weil sie als Prozeßhandlung unter einer Bedingung eingelegt worden ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. November 1994 VII R 67/94, BFH/NV 1995, 690).

Überdies findet nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur statt, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat oder wenn der Fall einer nach § 116 FGO zulassungsfreien Revision vorliegt.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Revision ist auch nicht ohne Zulassung nach § 116 FGO wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels statthaft. Gründe dafür sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

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