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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: V R 51/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 56 der | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist der "H. W. Steuerberatungsgesellschaft mbH" (W-GmbH), der damaligen Prozessbevollmächtigen der Klägerin, am 8. Juli 1999 zugestellt worden. Gegen das Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision. Sie wurde unter dem Briefkopf der W-GmbH in der Wir-Form für die Klägerin eingelegt und von Steuerberater H. W. (W), dem Geschäftsführer der W-GmbH, unterzeichnet. Mit Schriftsatz vom 11. August 1999 legte die W-GmbH eine auf den Namen ihres Geschäftsführers lautende Prozessvollmacht vor. Die Revisionsbegründung vom 26. August 1999 wurde ebenfalls noch unter dem Briefkopf der W-GmbH eingereicht. Seit dem Schriftsatz vom 6. September 1999 tritt Steuerberater W mit eigenem Briefkopf auf. Mit Schriftsatz vom 7. September 1999 beantragte Steuerberater W Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Revisionsschrift vom 6. August 1999 sei von einem Angestellten eingelegt worden; er habe damals im Krankenhaus gelegen und den Schriftsatz dort unterschrieben; infolge seines Gesundheitszustandes sei ihm die Wir-Form nicht aufgefallen.
II. Die Revision ist unzulässig.
1. Maßgebend ist die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Da die Vorentscheidung am 8. Juli 1999 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gemäß Art. 4 2.FGOÄndG nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.
2. Wiedereinsetzung gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war nicht zu gewähren. Die Klägerin war nicht nur bei der Einlegung der Revision vom 6. August 1999, sondern auch noch bei der Revisionsbegründung vom 26. August 1999 nicht ordnungsgemäß vertreten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Steuerberater W bei der Unterzeichnung beider Schriftsätze infolge seines Gesundheitszustandes schuldlos verhindert war, zu erkennen, dass die Revision von der W-GmbH eingelegt worden war.
3. Die Klägerin war bei der Einlegung der Revision nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten. Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Einlegung der Revision durch eine Steuerberatungsgesellschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Beschlüsse des BFH vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109, und vom 7. August 1997 I R 15/97, BFH/NV 1998, 205, m.w.N.).
Die Revision war von der W-GmbH eingelegt worden. Hierfür spricht der Briefkopf der W-GmbH auf der Revisionsschrift und die Abfassung der Revision in der "Wir-Form". Zudem wird dort die W-GmbH ausdrücklich als Prozessbevollmächtigte bezeichnet. Dass das Schreiben die Unterschrift des Steuerberaters W trägt, erlaubt eine Umdeutung in eine eigene Erklärung des Unterzeichners schon deshalb nicht, weil Steuerberater W ausweislich des verwendeten Briefkopfes Geschäftsführer der W-GmbH ist. In derartigen Fällen handelt der Geschäftsführer für die Gesellschaft (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1988 VIII R 173/84, BFH/NV 1989, 449, und Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282). Nach Ablauf der Revisionsfrist konnte der Fehler nicht mehr behoben werden.
Anmerkung: Im Tatbestand und in den Gründen ist der Inhalt des Berichtigungsbeschlusses vom 11.4.2002 enthalten.
Ende der Entscheidung
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