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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: V R 6/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin, einer aus den Gesellschaftern G, N und H bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2006 legte Rechtsanwalt D "namens und in Vollmacht der Klägerin und Revisionsklägerin" gegen dieses Urteil "Revision" ein. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe, stellte Rechtsanwalt D mit Schriftsatz vom 13. Februar 2006 "klar, dass das Rechtsmittel vom 13. Januar 2006 als Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bezeichnet ist".
Mit Schriftsatz vom 2. April 2006 teilte der Gesellschafter G dem Senat mit, er erkenne das Urteil des FG an. Er beantrage keine Revision.
II. Die Revision ist unzulässig.
1. Der Senat geht davon aus, dass nur die Gesellschafter N und H Rechtsmittelführer sind, obwohl Rechtsanwalt D für die Revisionsklägerin (die GbR insgesamt) aufgetreten ist. Rechtsanwalt D hat eine Vollmacht nur von dem Gesellschafter H vorgelegt, der seinerseits im Klageverfahren von der Gesellschafterin N bevollmächtigt worden ist. Eine Vollmacht des Gesellschafters G liegt nicht vor. Dieser hat vielmehr mit Schriftsatz vom 2. April 2006 klargestellt, dass er das FG-Urteil anerkenne und keine Revision beantrage.
2. Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.
Das Rechtsmittel ist eindeutig als Revision zu verstehen. In seinem Schriftsatz vom 13. Januar 2006 hat Rechtsanwalt D für die Klägerin und "Revisionsklägerin" "Revision" eingelegt und angekündigt, die "Revisionsbegründung" folge.
3. Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Rechtsanwalt --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796; vom 22. Januar 2003 III R 20/02, jeweils m.w.N.).
Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626; vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).
Ende der Entscheidung
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