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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: V R 6/98
Rechtsgebiete: KStG, UStG 1991, FGO, UStG


Vorschriften:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
UStG 1991 § 4 Nr. 22
UStG 1991 § 4 Nr. 22 Buchst. a
UStG 1991 § 4 Nr. 21
FGO § 121 Satz 1
FGO § 68
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
UStG § 1 Nr. 1 bis 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Ihr geschäftsführender Gesellschafter, Steuerberater A, hielt in den Streitjahren (1991 und 1992) Vorträge über steuerrechtliche Themen u.a. im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen des X. Die Veranstaltungen richteten sich an Berufstätige aus den neuen Bundesländern, denen Kenntnisse im bundesdeutschen Steuerrecht sowie im Handelsrecht vermittelt werden sollten. X ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit; seine Umsätze aus den Weiterbildungsveranstaltungen sind gemäß § 4 Nr. 22 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) von der Umsatzsteuer befreit.

Die Klägerin stellte X die Vortragstätigkeit ihres Gesellschafters A in Rechnung, ohne dabei Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Sie war --und ist-- der Auffassung, die Umsätze seien nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Umsätze in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre der Steuer.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren gegen diese Bescheide erhobene Klage insoweit ab. Es führte zur Begründung aus, nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG seien nur die Umsätze steuerfrei, die von den in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen selbst ausgeführt würden. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 511 abgedruckt.

Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision macht die Klägerin geltend, die Vorentscheidung weiche von dem rechtskräftigen Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. März 1994 1 K 2193/91 (EFG 1994, 808) ab. Im übrigen gelte die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG nach allgemeiner Auffassung auch für freie Mitarbeiter. Dies müsse gleichermaßen im Rahmen des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG gelten. Die durch die Finanzverwaltung vorgenommene unterschiedliche Behandlung der Bereiche Jugendbildung (§ 4 Nr. 21 UStG) und Erwachsenenbildung (§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG) lasse sich sprachlich und teleologisch nicht aus dem Gesetzeswortlaut herleiten und stelle möglicherweise einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes dar.

Die Klägerin hat die während des Revisionsverfahrens ergangenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1991 und 1992 vom 3. Februar 1998 gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Sie beantragt, unter teilweiser Aufhebung der Vorentscheidung die Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 3. Februar 1998 dahingehend zu ändern, daß weitere Umsätze in Höhe von ... DM für 1991 und ... DM für 1992 als steuerbefreit anerkannt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß die geschilderten Vortragsleistungen nicht steuerfrei sind.

1. Die Klägerin hat durch die von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter A ausgeführte Vortragstätigkeit gegenüber X in den Streitjahren sonstige Leistungen erbracht, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegen.

2. Die Leistungen der Klägerin sind nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG von der Steuer befreit.

a) Nach dieser Vorschrift sind von den unter § 1 Nr. 1 bis 3 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden.

§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht um. Nach dieser Bestimmung befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.

b) Wie der Bundesfinanzhof --BFH-- (nach Erlaß des FG-Urteils) bereits entschieden hat, befreit § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81, und vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 431).

c) Die Klägerin fällt als Steuerberatungsgesellschaft nicht unter den Kreis der in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Veranstalter. Sie ist weder juristische Person des öffentlichen Rechts, noch Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, noch Volkshochschule, noch Einrichtung, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dient. Sie ist auch keine "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG.

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