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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2000
Aktenzeichen: V R 63/99 (1)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 108 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt, den Tatbestand des in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteils des Senats vom 28. Juni 2000 gemäß § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um bestimmte Feststellungen zu berichtigen und zu ergänzen.

II. Der Antrag ist unzulässig, denn die Berichtigung des Tatbestands eines im Revisionsverfahren ergangenen Urteils kommt nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 1965 IV 102/64 U, BFHE 82, 62, BStBl III 1965, 268, und vom 19. Mai 1992 VII S 5-6/92, BFH/NV 1993, 302).

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