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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: V R 64/00
Rechtsgebiete: UStG 1991/1993, Richtlinie 77/388/EWG, FGO
Vorschriften:
UStG 1991/1993 § 24 | |
Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 | |
FGO § 90 | |
FGO § 122 Abs. 2 | |
FGO § 137 Satz 2 | |
FGO § 149 |
2. Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des landwirtschaftlichen Betriebes einen (für sich lebensfähigen) Teilbetrieb bilden.
Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Größe von 112 ha. Zum 1. Juli 1992 gab er die Bewirtschaftung der Ackerflächen sowie die Milchviehwirtschaft auf. Er verpachtete 89 ha (später 82 ha) seines landwirtschaftlichen Betriebes, den Boxenlaufstall, einen Weidestall mit Melk- und Tankanlagen sowie die gesamte Milch-Referenzmenge (274 136 kg eigene und 40 645 kg zugepachtete Milchquote) an einen anderen Landwirt zum jährlichen Pachtpreis von 100 000 DM. Der Pachtvertrag hatte eine Laufzeit vom 1. Juli 1992 bis (mindestens) zum 31. März 2007. Ab dem 1. April 1998 kam es zu einer Neuverpachtung an mehrere andere Pächter.
Mit der ihm verbliebenen landwirtschaftlichen Fläche und den restlichen Wirtschaftsgebäuden unterhielt der Kläger seitdem einen verkleinerten landwirtschaftlichen Betrieb (Färsenmast mit 80 bis 100 Tieren und ab 1995/1996 Mutterviehhaltung). Die Milchviehherde (80 Kühe) verkaufte er.
Der Kläger ging davon aus, dass die Umsätze aus der Verpachtung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG) der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen unterlägen und gab für die Streitjahre (1992 bis 1995) keine Umsatzsteuererklärungen ab.
Im Anschluss an eine Sonderprüfung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die Verpachtungsumsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern seien. Die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG sei nur für die Umsätze aus dem verkleinerten landwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.
Einspruch und Klage gegen die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995 vom 1. Oktober 1997 hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen aus: Die Umsätze aus der Verpachtung unterlägen nicht der Durchschnittsatzbesteuerung, sondern der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, weil der Kläger mit der Milchviehwirtschaft einen lebensfähigen Betriebsteil verpachtet habe.
Das Urteil ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2000, 1421 abgedruckt.
Mit der vom FG zugelassenen Revision hat sich der Kläger im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Mai 1995 V R 4/92 (BFHE 177, 559, BStBl II 1995, 610) berufen, wonach die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen durch einen Landwirt im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegt. Ergänzend hat er auf das mit der Revision angegriffene Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 5. Dezember 2000 IV 727/98 (EFG 2001, 603, Az. des BFH: V R 8/01) verwiesen, das in einem vergleichbaren Fall seine (des Klägers) Auffassung bestätige.
Durch Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2001 (dem FA zugestellt am 4. Februar 2002) hatte der Senat der Klage stattgegeben. Auf den Antrag des FA vom 11. Februar 2002 wurde mit Ladung vom 19. Februar 2002 (zugestellt am 21. Februar 2002) mündliche Verhandlung auf den 11. April 2002 anberaumt. Am 5. April 2002 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Beitritt zum Verfahren (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erklärt. Daraufhin wurde am 5. April 2002 der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben; die Beteiligten wurden davon am selben Tag telefonisch verständigt.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2002 das Verfahren gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen in dem Verfahren V R 8/01 ausgesetzt.
Das gemäß § 74 FGO ausgesetzte Verfahren wurde wieder aufgenommen, nachdem der EuGH in dem Verfahren V R 8/01 durch Urteil vom 15. Juli 2004 Rs. C-321/02, Harbs (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 543) entschieden hatte.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. März 2005 erklärt, dass das Verfahren fortgeführt werden soll.
Daraufhin hat der Senat durch Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2005 die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. September 2005 hat er auf mündliche Verhandlung verzichtet und erklärt, mit diesem Verzicht sei keine Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung verbunden.
Der Kläger macht nunmehr geltend, die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Harbs (in HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543) sei im Streitfall nicht anwendbar. Er (der Kläger) habe --anders als in dem der EuGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt-- die Milchkühe nicht mitverpachtet und deshalb keinen (lebensfähigen) Teilbetrieb verpachtet. Die EuGH-Rechtsprechung erfasse aber nur die Verpachtung von Teilbetrieben.
Zudem betreffe die bezeichnete EuGH-Entscheidung nur langfristige Verpachtungen. Der hier abgeschlossene Pachtvertrag habe zwar eine Laufzeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. März 2007 gehabt. Tatsächlich sei es jedoch ab dem 1. April 1998 zu einer Neuverpachtung an mehrere andere Pächter gekommen.
Im Übrigen habe er zum Zeitpunkt der Verpachtung angesichts der früheren Rechtsprechung und der entsprechenden Regelung in den Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) darauf vertrauen dürfen, dass dieser Vorgang der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliege. Werde er nunmehr --ohne Übergangsregelung-- der Regelbesteuerung unterworfen, verletze dies Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 1998 und unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995 vom 1. Oktober 1997 die Umsatzsteuer 1992 bis 1995 jeweils auf 0 DM festzusetzen.
Der Kläger macht ferner geltend, für den ursprünglich auf den 11. April 2002 angesetzten, dann aber wegen des "äußerst späten" Beitritts des BMF aufgehobenen Termins zur mündlichen Verhandlung seien ihm Kosten in Höhe von 173,20 € entstanden. Er habe für die Verhandlung über ein Reisebüro Bahnfahrt und Hotel gebucht (Kosten 148,20 €); zusätzlich seien ihm Telefon- und sonstige Kosten in Höhe von (pauschal) 25 € entstanden. Er hat beim BMF Erstattung dieses Betrages unter Vorlage der Nachweise des Reisebüros beantragt. Das BMF hat ihn auf die vom Senat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu treffende Kostenentscheidung verwiesen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das BMF hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das FG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Harbs (in HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543) darf ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/oder vermietet hat und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt, hinsichtlich deren er unter die gemeinsame Pauschalregelung fällt, fortsetzt, die Umsätze aus einer solchen Verpachtung und/oder Vermietung nicht nach dieser Pauschalregelung behandeln. Der damit erzielte Umsatz muss nach der normalen Mehrwertsteuerregelung behandelt werden.
Dementsprechend hat der BFH in der Nachfolgeentscheidung hierzu mit Urteil vom 25. November 2004 V R 8/01 (BFHE 208, 73, UR 2005, 264) entschieden, dass der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,
- der einen Teil seines Betriebes (die Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsgüter an einen anderen Landwirt verpachtet und
- der auch nach der Verpachtung weiterhin in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist,
die Verpachtungsumsätze nicht --wie seine übrigen Umsätze-- gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen versteuern darf; die Verpachtungsumsätze unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften.
2. Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist auch im Streitfall --wie geschehen-- das Pachtentgelt nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.
a) Der Kläger hat langfristig ca. vier Fünftel der Gesamtfläche seines landwirtschaftlichen Betriebes, den Boxenlaufstall, einen Weidestall mit Melk- und Tankanlagen sowie die gesamte Milch-Referenzmenge (274 136 kg eigene und 40 645 kg zugepachtete Milchquote) --und damit einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes-- an einen anderen Landwirt verpachtet.
b) Die Auffassung des Klägers, die bezeichnete EuGH-Rechtsprechung erfasse nur die Verpachtung von Teilbetrieben, trifft ausweislich der Entscheidungsgründe des EuGH-Urteils in der Rechtssache Harbs (in HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543) nicht zu (vgl. Rdnr. 32 ff.).
Danach ist zum einen entscheidend, dass sich weder Art. 25 Abs. 2 noch Anhang B der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ausdrücklich auf den Fall der Verpachtung beziehen (Rdnr. 33). Außerdem ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG und aus deren Anhang B, die ausdrücklich aufeinander verweisen und deshalb zusammen gelesen werden müssen, dass eine Vermietung nur dann unter die in Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich genannten Dienstleistungen fällt, wenn sie die Mittel betrifft, die der landwirtschaftliche Erzeuger gewöhnlich zum Betrieb seiner eigenen Landwirtschaft verwendet. Daraus folgt, dass u.a. die Vermietung, die Verpachtung und die Einräumung eines Nießbrauchs, mit denen ein Landwirt die ausschließliche Nutzung von unbeweglichen Sachen wie Grundstücken oder Gebäuden einem anderen Landwirt überlässt, damit dieser die Früchte daraus zieht, nicht unter Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG fallen, weil der überlassende Landwirt die betreffenden Güter damit nicht mehr gewöhnlich verwenden kann. Das Gleiche muss demzufolge auch für die langfristige Vermietung aller anderen Bestandteile des Betriebes gelten, die ausschließlich der Mieter nutzt (Rdnr. 34).
Wie in dem der EuGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat sich im vorliegenden Streitfall der Kläger ebenfalls der Mittel begeben, die er bis zur Verpachtung gewöhnlich für seine Tätigkeit als Milcherzeuger verwendet hat (vgl. Rdnr. 35), auch wenn er die Milchkühe nicht mitverpachtet, sondern anderweitig verkauft hat. Die Verpachtung geschah durch einen langfristigen Pachtvertrag mit einer Laufzeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. März 2007. Insoweit ist unerheblich, dass dieses Pachtverhältnis vorzeitig beendet wurde und es ab dem 1. April 1998 zu einer Neuverpachtung an mehrere andere Pächter gekommen ist.
3. Sind die Verpachtungsumsätze des Klägers mithin nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern, wird dadurch --entgegen seiner Auffassung-- Art. 20 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, wie sie der EuGH hier in der Rechtssache Harbs (in HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543) vorgenommen hat, wird erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor der Vorabentscheidung des EuGH entstanden sind, wenn der EuGH --wie hier-- keine andere Bestimmung getroffen hat (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 C-453/02, C-462/02, Linneweber/ Akritidis, BFH/NV 2005, Beilage 2, 94, UR 2005, 194 Rdnr. 41, 42).
Überdies konnte der Kläger zum Zeitpunkt der Verpachtung im Jahr 1992 nicht darauf vertrauen, dass dieser Vorgang der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliege. Dies ergab sich seinerzeit weder aus der Rechtsprechung des BFH --der einen vergleichbaren Fall noch nicht entschieden hatte-- noch aus den UStR.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 137 Satz 2 FGO.
a) Die vom Kläger geltend gemachten Kosten in Höhe von 173,20 € waren dem BMF gemäß § 137 Satz 2 FGO aufzuerlegen, weil sie durch dessen Verschulden entstanden sind. Als verschuldete Kosten im Sinne dieser Vorschrift kommen auch solche in Betracht, die ein Beteiligter dadurch verursacht, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt werden muss (vgl. zur Verlegung eines Beweistermins: Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 137 FGO Rz. 33; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 137 Rz. 2; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 137 FGO Rz. 8).
Das BMF hat schuldhaft gehandelt, als es erst am 5. April 2002 seinen Beitritt zum Verfahren erklärt hat. Verschulden i.S. des § 137 Satz 2 FGO ist jedes Verschulden; es genügt auch leichte Fahrlässigkeit (vgl. BFH-Entscheidung vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353; Ruban, a.a.O., Rz. 2).
Der Gerichtsbescheid des Senats vom 6. Dezember 2001 war dem FA am 4. Februar 2002 und die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf den 11. April 2002 am 21. Februar 2002 zugestellt worden. Unter diesen Umständen erscheint es schuldhaft, dass das BMF den Beitritt zum Verfahren erst am 5. April 2002 --unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung-- erklärt hat.
Dass dieses Verhalten die vom Kläger geltend gemachten Kosten ausgelöst hat, ist nachvollziehbar und wurde vom BMF nicht bestritten.
b) Soweit das BMF seinerseits bittet, im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass ihm Kosten (Stornierungskosten für Flug und Hotel) entstanden seien, weil der Kläger nach Ergehen des zweiten Gerichtsbescheids vom 9. Juni 2005 erst am 14. September 2005 auf die zuvor von ihm beantragte mündliche Verhandlung verzichtet hat, kann dem (in der hier zu treffenden Kostenentscheidung) nicht nachgekommen werden.
Die Entscheidung darüber, ob derartige außergerichtliche Aufwendungen zu erstatten sind, ist nicht im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichts, sondern im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 149 FGO) zu treffen (vgl. Ruban in Gräber, a.a.O., § 139 Rz. 2, § 149, Rz. 1). In der gerichtlichen Kostenentscheidung wird nur entschieden, wer (hier: --bis auf einen Teilbetrag-- der Kläger) die Kosten zu tragen hat. Diese Kostenentscheidung bildet die Grundlage der Kostenfestsetzung. Nach § 149 Abs. 1 FGO werden die den Beteiligten aufgrund der Kostenentscheidung zu erstattenden Aufwendungen von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Dabei wird u.a. darüber zu entscheiden sein, ob der Kläger als Kostenschuldner auch die vom BMF geltend gemachten Stornierungskosten tragen muss.
5. Der Senat erkennt gemäß § 90 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
Der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung ist wirksam. Beantragt ein Beteiligter gegen einen Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung, so kann er im darauffolgenden Verfahren auf mündliche Verhandlung verzichten (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1978 VII R 98/77, BFHE 126, 384, BStBl II 1979, 170; Koch in Gräber, a.a.O., § 90a Rz. 23).
Ein Verzicht des BMF auf mündliche Verhandlung liegt zwar nicht vor. Er ist aber auch entbehrlich. Das BMF hat nicht die Möglichkeit, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen (vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 122 FGO Rz. 38, 39, m.w.N.). Dementsprechend könnte das BMF nicht auf mündlicher Verhandlung bestehen, wenn die Hauptbeteiligten darauf verzichtet haben.
Ende der Entscheidung
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