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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: V R 67/03
Rechtsgebiete: UStG 1991/1993
Vorschriften:
UStG 1991/1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a | |
UStG 1991/1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c | |
UStG 1991/1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d |
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führte in den Streitjahren 1991 bis 1994 für seine Auftraggeber so genannte Disco-Partys durch. Dabei wurde die Musik über Tonträger abgespielt. Der Kläger verpflichtete daneben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bekannte Radio-Moderatoren, die das Publikum durch Ansagen, Gags, Klamauk sowie durch Interviews und Wettspiele unterhielten. Für die Durchführung der Disco-Partys beauftragte der Kläger darüber hinaus andere Unternehmer damit, die Hallen und Zelte zu beschallen. Den Besuchern gegenüber trat der jeweilige Auftraggeber als Veranstalter auf.
In seinen Umsatzsteuererklärungen unterwarf der Kläger die von ihm ausgeführten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991/ 1993). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem im Anschluss an eine steuerliche Betriebsprüfung nicht und besteuerte die Umsätze des Klägers in geänderten Umsatzsteuerbescheiden mit dem Regelsteuersatz.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1991/1993 unerheblich, ob der Leistungsaustausch unmittelbar zwischen ihm, dem Kläger, und dem Publikum stattgefunden habe. Zu den begünstigten Konzerten gehörten auch solche, bei denen die Musik über Tonträger dargeboten werde. Das folge schon aus dem im allgemeinen Sprachgebrauch verankerten Begriff des "Schallplattenkonzerts". Der Sinn der Steuerbegünstigung umfasse auch die durchgeführten Disco-Partys. Diese würden in erster Linie von jungen Menschen besucht, die sich hohe Eintrittspreise beim persönlichen Auftritt von Künstlern nicht leisten könnten. Jedenfalls aber ergebe sich der begünstigte Steuersatz aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1991/1993, weil es sich bei der Durchführung der Disco-Partys um Umsätze als Schausteller gehandelt habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und seine Umsätze in den Streitjahren 1991 bis 1994 dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die vom Kläger für seine Auftraggeber ausgeführte Organisation von Disco-Partys unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1991/1993. Nach der Vorschrift ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 v.H. für die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. Die Regelung setzt Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Nr. 7 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) um.
Es liegt keine Veranstaltung von Konzerten durch einen anderen Unternehmer in diesem Sinne vor. Das Abspielen von Tonträgern ist kein Konzert im Sinne dieser Vorschrift. Unter Konzerten in diesem Sinne sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Aufführende können einzelne oder mehrere Personen sein. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Veranstaltung im Sinne der 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1991/1993 ist, dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. August 2005 V R 50/04, BStBl II 2006, 101). Zwar können auch Plattenteller, Mischpulte und CD-Player bei einem Konzert eingesetzte Instrumente sein, wenn mit ihrer Hilfe bereits bestehende Musik in wesentlichen Teilen verfremdet und neu gemischt wird (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 101). Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt ist das vorliegend aber nicht der Fall gewesen.
2. Dafür, dass der Kläger Rechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1991/1993 eingeräumt, übertragen oder wahrgenommen hat, gibt es keine Anhaltspunkte.
3. Die vom Kläger ausgeführten Leistungen sind auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1991/1993 begünstigt. Danach ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.
Schausteller sind Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste, Schützenfeste oder ähnliche Veranstaltungen beschicken (BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 89/01, BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88). Hierunter fallen die vom Kläger organisierten Partys nicht.
Ende der Entscheidung
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