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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: V R 70/01
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Großen Senat des BFH durch Beschluss vom 17. September 2002 IX R 68/98 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
"Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?"
Die Frage stellt sich auch im vorliegenden Streitfall. Angefochten ist der Änderungsbescheid vom 1. November 1995 (Mittwoch). Wurde der Bescheid an diesem Tag zur Post aufgegeben, lief die Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 am 4. November 1995 --einem Sonnabend-- ab. Danach wäre der nach der Behauptung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt) erst am 5. Dezember 1995 bei ihm eingegangene Einspruch verspätet; dagegen wäre der Einspruch rechtzeitig eingelegt worden, wenn sich die Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 bis zum Montag, den 6. November 1995 verlängerte.
Ende der Entscheidung
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