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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: V R 70/97
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Der Senat hat bereits entschieden, daß in der Durchführung eines Vertrags, in dem der Bauherr einer Tiefgarage mit einer Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit gegen Zahlung eines Geldbetrags vereinbart, ein Leistungsaustausch zu sehen ist (Urteil vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169). Durch einen derartigen Vertrag erhält die Stadt einen --für die Bejahung einer steuerbaren Leistung notwendigen-- Vorteil, da es zu ihren schon nach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Aufgaben gehört, ausreichenden öffentlichen Parkraum zur Verfügung zu stellen. Sie zieht aus dem Bau des Parkhauses einen ähnlichen Vorteil, wie wenn sie das Parkhaus selbst errichtet hätte.
Ende der Entscheidung
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