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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2008
Aktenzeichen: V R 95/07
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 1
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 28. November 2007 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ab. Eine Zulassung der Revision durch das FG erfolgte nicht. Gegen das Urteil des FG legte die X-GmbH Revision ein. Eine Prozessvollmacht liegt nicht vor.

II. Die Revision ist unzulässig. Daher war sie zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

1. Die Revision ist nicht statthaft, weil sie weder vom FG noch vom Bundesfinanzhof (BFH) auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen worden ist (§ 115 Abs. 1 FGO).

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die unzulässige Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden kann. Auch dieses Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem BFH muss sich -wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen (§ 62a FGO). Dabei handelt es sich um Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nr. 2 und 3 StBerG). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin, deren Vertreter oder die X-GmbH zu diesen Personen gehört.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Dabei waren die Kosten der X-GmbH als vollmachtloser Vertreterin aufzuerlegen. Abweichend von der Regel des § 135 Abs. 2 FGO hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH in Fällen vollmachtloser Vertretung der vollmachtlose Vertreter die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels zu tragen, wenn und weil er die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

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