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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: V S 1/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 94a Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Durch Beschluss vom 19. Oktober 1999 V R 32/99 hat der Senat die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 23. April 1999 7 K 7043/99 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, ein konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung i.S. des § 94a Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) könne nicht --wie im Streitfall geschehen-- in einem unsubstantiierten Beweisantrag zu einem Beweisthema gesehen werden, das für die vom Gericht zu treffende Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von Bedeutung sein könne.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1999 hat der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 1999 XI R 24/99 (BStBl II 2000, 32) hingewiesen und um Überprüfung gebeten. Nach diesem Urteil enthält der Antrag auf Erhebung eines nicht erheblichen Zeugenbeweises den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Urteil wurde den Prozessbeteiligten im Verfahren XI R 24/99 am 15. Dezember 1999 übersandt und war dem erkennenden Senat bei Beschlussfassung im Verfahren V R 32/99 am 19. Oktober 1999 nicht bekannt.

II. Der Senat beurteilt die Bitte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23. Dezember 1999 um Überprüfung als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 19. Oktober 1999 V R 32/99. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Da die FGO eine förmliche Gegenvorstellung nicht vorsieht, ist sie als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung oder Änderung materiell und/oder formell rechtskräftiger Entscheidungen begehrt wird, nur in Ausnahmefällen statthaft und zulässig. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG-) oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei (vgl. BFH-Beschluss vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N.).

Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Der Kläger macht (lediglich) geltend, dass der Beschluss des Senats vom 19. Oktober 1999 V R 32/99 von dem BFH-Urteil in BStBl II 2000, 32 abweiche. Selbst wenn eine solche Divergenz vorläge --was offen bleiben kann--, könnte sie nicht dazu führen, dass der Senat seinen rechtskräftigen Beschluss vom 19. Oktober 1999 V R 32/99 aufheben oder ändern könnte.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

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