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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2002
Aktenzeichen: V S 10/02
Rechtsgebiete: HGB, UStG, FGO


Vorschriften:

HGB § 89
HGB § 89b
UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) ist eine GmbH; Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme und Unterhaltung von Vertretungen in- und ausländischer Möbelhersteller sowie der An- und Verkauf von Wohnmöbeln aller Art. Gesellschafter waren A (45 000 DM) und seine Frau B (5 000 DM). A, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin, der schon vor der Gründung der GmbH Handelsvertreter für Möbelhersteller war, vereinbarte mit der Klägerin 1977 die Überlassung der von ihm abgeschlossenen Handelsvertreterverträge zur Auswertung und behielt "dafür" den ihm nach § 89 des Handelsgesetzbuches (HGB) zustehenden Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, bei den in der Vereinbarung zurückbehaltenen Ausgleichsansprüchen könne es sich nur um solche aus bereits bestehenden Handelsvertreterverträgen handeln, weil nur hieraus der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer-Gesellschafter Ansprüche nach § 89b HGB habe begründen können; alle Handelsvertreterverträge ab Gründung der GmbH seien für diese zustande gekommen. Der GmbH und nicht dem "Einzelunternehmer" A seien deshalb die Ausgleichszahlungen als Entgelt für Leistungen gegenüber den vertretenen Auftraggebern zuzurechnen. Es änderte dementsprechend die Umsatzsteuerbescheide für 1992 bis 1994 und 1996.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; es ging davon aus, die Überlassung der Ausgleichsansprüche sei eine steuerbare sonstige Leistung der Klägerin an den Gesellschafter A, der hierfür kein Entgelt entrichtet habe. Bemessungsgrundlage seien nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Kosten, hier die Einnahmen, auf die die Klägerin verzichtet habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die unter dem Az. des Bundesfinanzhofs (BFH) V B 158/01 anhängige Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids auf Antrag auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.

Wird ein die Klage abweisendes Urteil des FG, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, so kommt eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch den BFH nur in Betracht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mithin in einem Revisionsverfahren geprüft werden kann (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. April 1994 IX S 1/94, BFH/NV 1995, 222; vom 22. Juni 1995 X S 5/95, BFH/NV 1995, 1082, und vom 4. Juni 1996 VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der erkennende Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Begründung seines Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 17. Mai 2002 V B 158/01.

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