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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.05.2005
Aktenzeichen: V S 10/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 115 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

2. Beantragt ein Beteiligter --wie im Streitfall-- PKH für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision, muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen Antrag auf PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1996 X B 191/96, BFH/NV 1997, 376; vom 19. November 1999 V S 16/99, BFH/NV 2000, 475).

Dies hat der Antragsteller nicht getan. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem BFH nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an einer fristgemäßen Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehindert gewesen ist, gibt es nicht.

3. Nach § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO ist in dem Antrag auf Bewilligung von PKH das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Will der Rechtsmittelführer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen, muss er deshalb zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949; vom 6. Oktober 2003 XI S 8/03 (PKH), BFH/NV 2004, 346). Dies ist hier nicht geschehen.

4. Die vom Antragsteller begehrte Akteneinsicht kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.



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