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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: V S 10/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GKG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 56
ZPO § 114
GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c
GKG § 11 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller hat gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem es Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für sein Klageverfahren abgelehnt hat, persönlich Beschwerde eingelegt. Zudem hat er sinngemäß PKH und Beiordnung eines Rechtsvertreters für dieses Beschwerdeverfahren beantragt.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Entscheidung vom heutigen Tag als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Zwar kann, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen befugten Vertreter vor dem Bundesfinanzhof (BFH) fristgerecht einzulegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden. Das setzt aber voraus, daß der Beteiligte ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben, also alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zur Einlegung des Rechtsmittels zu schaffen. Dazu gehört insbesondere, daß der Antragsteller das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt. Das Gericht muß daraus erkennen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Februar 1997 X S 23/96, BFH/NV 1997, 435).

Daran fehlt es im Streitfall. Der Antragsteller setzt sich nicht mit den Gründen auseinander, aus denen das FG seinen Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt hat. Er macht vielmehr Ausführungen über rechtswidrige Manipulationen von Steuerberatern und beteiligten Personen, die seiner Auffassung nach durch die Klage aufgedeckt werden könnten.

Das Steuerstreitverhältnis wird daraus nicht ersichtlich.

Gerichtsgebühren für dieses Verfahren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

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