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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: V S 11/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderlichen Form vorzulegen sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten amtlichen Formulare zu benutzen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1996 III S 3/95, BFH/NV 1996, 778; vom 12. Juli 2002 II S 5/01 (PKH), BFH/NV 2002, 1483). Hierauf sind die Antragsteller von der Geschäftsstelle des erkennenden Senats ausdrücklich hingewiesen worden.

Wird PKH zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens --im Streitfall für eine Nichtzulassungsbeschwerde-- beantragt, muss ggf. erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden, denn PKH wird grundsätzlich nur für einen Rechtszug gewährt (§ 119 ZPO), so dass im neuen Rechtszug selbständig zu prüfen ist, ob der Beteiligte noch bedürftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 2. April 1997 XI S 51/96, BFH/NV 1997, 800). Allerdings genügt auch eine Bezugnahme auf die in dem früheren Verfahrensstadium abgegebene Erklärung, verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse seit Abgabe des beigebrachten Vordrucks nicht geändert hätten (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 208; vom 10. März 1994 IX B 24/94, BFH/NV 1994, 823). Das ist hier nicht geschehen.

Die Antragsteller haben im Streitfall weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch auf eine entsprechende Erklärung im finanzgerichtlichen Verfahren hingewiesen.

2. Gebühren entstehen im Verfahren wegen PKH nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; BFH-Beschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73).

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