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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: V S 11/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der PKH-Antrag ist zwar wirksam, da der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht gilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).

2. Der Antrag hat aber keinen Erfolg.

a) Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114, 116 der Zivilprozessordnung erhält eine juristische Person PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

b) Es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht in dem beabsichtigten Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die für die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Erfolgsaussicht besteht deshalb nicht, weil sich aus dem Antrag und der Beschwerde keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen.

Das gilt insbesondere für den Vortrag der Antragstellerin, warum sie seinerzeit --unverschuldet-- in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, dass weder sie noch offenbar ihr Steuerberater den erforderlichen Kenntnisstand gehabt habe und dass die wirklich großen Alltagsprobleme der Anfangsjahre nach der Wiedervereinigung, die Umlernphasen und auch die "kriminellen Attacken" nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.

c) Im Übrigen kann eine inländische juristische Person --wie die Antragstellerin-- PKH nur erhalten, wenn über den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten hinaus ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Prozessführung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2003 VIII S 17/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1338, m.w.N.; vom 10. Dezember 1999 V B 120/99, BFH/NV 2000, 596, jeweils m.w.N.).

Umstände dafür, dass im Streitfall eine solche Gefahr bestünde, sind weder dargetan noch ersichtlich.

3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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