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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2000
Aktenzeichen: V S 12/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zulässige Revision (§ 116 Abs. 1 FGO) hat der Antragsteller nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätte das FG seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag nicht stattgeben müssen. Es lag kein erheblicher Grund für eine Vertagung (§ 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO) vor. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Antragsteller den Vertagungsantrag (allein) damit begründet, er könne sich nicht erklären, aus welchen Gründen die Klage von seinem (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten nicht begründet worden sei. Dieser Vortrag rechtfertigte indes keine Vertagung.

Soweit der Antragsteller mit seinem PKH-Antrag sich weiter darauf beruft, er sei seinerzeit überhaupt nicht in der Lage gewesen, der mündlichen Verhandlung zu folgen, ist diese Behauptung nicht belegt; dafür ergibt sich insbesondere aus der beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).



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