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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.05.2004
Aktenzeichen: V S 12/03 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 |
Gründe:
I. Mit Urteil vom 18. Oktober 2002 --dem Antragsteller zugestellt am 17. Januar 2003-- hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1989 und 1990 vom 11. August 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 1998 abgewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er mit einem am 3. Juli 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) von seinem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt S gestellten Antrag die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
Eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck hat der Antragsteller nicht eingereicht.
II. 1. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).
Beantragt ein Beteiligter --wie im Streitfall-- PKH für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen Antrag auf PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60, und vom 5. November 1996 X B 191/96, BFH/NV 1997, 376).
Dies hat der Antragsteller nicht getan. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem BFH nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an einer fristgemäßen Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehindert gewesen ist, gibt es nicht.
2. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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