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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: V S 12/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 |
Gründe:
I. Mit einem am 10. März 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax beantragte der Antragsteller sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. Januar 2007, das ihm am 9. Februar 2007 zugestellt worden war. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege waren dem Antrag nicht beigefügt.
II. Der Antrag auf PKH für die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG vom 30. Januar 2007 hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 ZPO).
Beantragt der Antragsteller --wie im Streitfall-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2005 VII S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1582; vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60, und vom 5. November 1996 X B 191/96, BFH/NV 1997, 376).
Da der Antragsteller innerhalb der am 9. März 2007 abgelaufenen Beschwerdefrist keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, war der Antrag abzulehnen.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller keine Gründe vorgetragen hat, weshalb er unverschuldet darin gehindert gewesen ist, dem Antrag auf Gewährung von PKH innerhalb der Beschwerdefrist die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Ist dem Antragsteller --wie hier-- die Möglichkeit bekannt, PKH zu erhalten, muss er sich Kenntnis über die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Antragstellung verschaffen; andernfalls trägt er das Risiko des Rechtsverlustes (BFH-Beschluss vom 22. August 1995 XI S 19/95, BFH/NV 1996, 168).
3. Außerdem hat die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) keine Erfolgsaussichten.
Das FG hat zu Recht durch das angefochtene Urteil vom 30. Januar 2007 die Klage des Antragstellers auf Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 20. Oktober 1999 eingestellten Klageverfahrens abgewiesen. Eine Wiederaufnahmeklage ist nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft (§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese Frist ist hier verstrichen.
Ein Grund, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), ist weder --wenigstens laienhaft-- dargetan noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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