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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.1999
Aktenzeichen: V S 12/98
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO, ZPO
Vorschriften:
UStG 1993 § 4 Nr. 14 | |
FGO § 142 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 114 |
Gründe
1. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) ist seit dem 25. März 1994 als staatlich geprüfte Kosmetikerin anerkannt. Sie meldete für das Streitjahr 1993 steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (im folgenden nur: UStG) an. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe bei den Umsätzen in ihrem Epilationsstudio (durch Entfernen von Haaren im Gesicht bei krankhaftem Haarwuchs) eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" i.S. von § 4 Nr. 14 UStG bewirkt. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze der Klägerin aus der beschriebenen Tätigkeit mit dem allgemeinen Steuersatz, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG mangels besonderer Ausbildung auf medizinischem Gebiet nicht erfülle.
Die nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zugleich beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihr für diesen Fall ihren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.
Das FA ist dem Antrag entgegengetreten.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 122/98) der Klägerin durch Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung).
a) Der Senat geht davon aus, daß der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) beantragt worden war (zur Auslegung des PKH-Gesuchs vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 31. August 1998 V S 9/98, BFH/NV 1999, 338).
b) Die Rechtsverfolgung durch eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erfolgversprechend. Wie der Senat in dem Beschluß V B 122/98 begründet hat, sind Zulassungsgründe nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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