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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2000
Aktenzeichen: V S 13/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Durch Beschluss vom 31. März 2000 V B 8, 9/00 (BFH/NV 2000, 1369) hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Finanzgerichts (FG) Köln vom 17. November 1999 12 K 5855/96 (Umsatzsteuer 1996) und 12 K 6079/96 (Umsatzsteuer 1995) zurückgewiesen, weil sie z.T. den formellen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprachen und im Übrigen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorlagen.
Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Juli 2000 (eingegangen am 9. Juli 2000) Gegenvorstellungen erhoben.
Der Kläger beanstandet u.a., dass der Senat die Revision gegen die Urteile des FG vom 17. November 1999 nicht zugelassen hat; die dargelegten Zulassungsgründe lägen vor.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil nicht statthaft.
Gegen den Beschluss des Senats sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung auf Gegenvorstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht möglich (z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 1998 IX S 8/98, BFH/NV 1999, 499; vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, m.w.N.). Die Voraussetzungen unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise eine Gegenvorstellung statthaft ist, wenn das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) verstoßen wurde, liegen hier offensichtlich nicht vor.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil es insoweit für das insgesamt nicht gesetzlich geregelte Verfahren der Gegenvorstellung an einer Rechtsgrundlage fehlt (z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 1999 V S 3/99, BFH/NV 1999, 1235).
Ende der Entscheidung
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