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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: V S 13/04 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
FGO § 114 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Anträge der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1997 bis 2001, der Zinsfestsetzungen zur Umsatzsteuer für 1997 bis 2000, der Zwangsgeldfestsetzung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2002 sowie den Antrag, den Beklagten (Finanzamt --FA--) zur Stundung der streitigen Beträge und zur deutlichen und erkennbaren Darstellung der Rechtsbehelfsbelehrungen zu verpflichten, abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss wurde am 14. Juli 2004 verkündet und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. August 2004 zugestellt.

Unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit begehrt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. August 2004 zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung einer zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Person.

II. 1. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

a) Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Im Streitfall kann das beabsichtigte Rechtsmittel der Antragstellerin jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Erfolg führen.

b) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 3 FGO hingewiesen. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 217; vom 15. Oktober 1976 2 BvR 923/76, HFR 1977, 36; vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597 - zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtswege einen Instanzenzug.

c) Auch die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die ZPO grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270). Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; in BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; vom 17. Dezember 2002 X B 81/02, BFH/NV 2003, 499; vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317).

Das FG hat auch nicht in der Vorentscheidung eine Vorschrift des Prozessrechts in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise angewendet (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFH/NV 2004, 1320).

2. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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