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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2000
Aktenzeichen: V S 14/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

ZPO § 78b
FGO § 155
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Umsatzsteuer 1989 bis 1991 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1989 bis 1991 mit Urteil vom 19. November 1999 abgewiesen.

Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, ihr zur Einlegung der Revision und Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen; gleichzeitig hat sie um Akteneinsicht gebeten und darum, ihr vor gewährter Akteneinsicht keine Frist zur endgültigen Begründung ihres Antrags zu setzen.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts i.S. des § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) für die beabsichtigte Beschwerde ist statthaft.

Gemäß § 78b ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist und sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist seit Einführung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sinngemäß anzuwenden (Beschluss vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57).

Da sich die Antragstellerin gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vor dem BFH bei der Einlegung der Revision und Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muss, kommen nur solche Personen für die beantragte Beiordnung in Betracht.

Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein zur Vertretung bereiter Prozessbevollmächtigter nicht zu finden ist. Die Antragstellerin hätte deutlich machen müssen, dass eine gewisse Zahl von benannten, zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht worden sei (BFH-Beschluss vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383). Dies wäre beispielsweise der Fall gewesen, wenn glaubhaft vorgetragen worden wäre, die Antragstellerin hätte sich bei der Steuerberaterkammer ihres Wohnsitzes und einigen namentlich benannten Vertretungsberechtigten ohne Erfolg um Übernahme des Mandats bemüht (Beschluss in BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57). Die Antragstellerin hat jedoch nicht einmal behauptet, sich um einen Rechtsanwalt oder Steuerberater etc. bemüht zu haben. Hierzu wäre sie auch ohne Akteneinsicht in der Lage gewesen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint auch aussichtslos. Da die Fristen für die Einlegung der Revision und Beschwerde inzwischen verstrichen sind, hängt der Erfolg dieser Rechtsmittel u.a. von der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (§ 56 FGO). Die Voraussetzungen dafür sind im Streitfall jedoch nicht gegeben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nur in Betracht, wenn die Antragstellerin ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerde durch eine zur Vertretung vor dem BFH befugte Person einlegen zu lassen. Dies setzt voraus, dass sie alles ihr Zumutbare getan hat, um das mögliche Hindernis fehlender Bereitschaft eines postulationsfähigen Prozessvertreters, sie zu vertreten, innerhalb der Beschwerdefrist zu beseitigen. Dafür, dass sie sich in dieser Weise bemüht hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, da das beabsichtigte Rechtsmittel unzulässig und der erkennende Senat damit gehindert ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Akten sind danach unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem hier angestrebten Rechtsschutz der Antragstellerin zu dienen (BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1991 III S 2, 3/91, BFH/NV 1992, 191; vom 1. Oktober 1990 X B 119/90, BFH/NV 1991, 331, und vom 13. Oktober 1989 V B 18/89, BFH/NV 1990, 517).

Gerichtsgebühren sind nicht entstanden, da es sich bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Rechtsanwalts um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1991 VIII S 15/90, BFH/NV 1992, 623).

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