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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: V S 14/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 142 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 | |
ZPO § 222 Abs. 1 | |
BGB § 187 Abs. 1 | |
BGB § 188 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers wegen Umsatzsteuer 1997 bis 2000 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1997 bis 1999 ab. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 1. März 2007 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit einem am 5. April 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben legte der Antragsteller Beschwerde ein, beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte er nicht vor. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des V. Senats vom 27. April 2007 auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck innerhalb der Rechtsmittelfrist reagierte der Antragsteller nicht. Auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte der Antragsteller nicht.
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller die PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt, war der Antrag schon deshalb abzulehnen, weil er sein PKH-Gesuch nicht innerhalb der gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 2. April 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist zusammen mit den nach § 142 FGO i.V.m. § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen (insbesondere der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) vorgelegt hat.
Darüber hinaus bietet die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. An dieser Erfolgsaussicht fehlt es schon deshalb, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aus den o.g. Gründen nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erhoben worden und damit unzulässig ist.
2. Soweit der Antragsteller PKH für einen Antrag auf AdV begehrt, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg, weil es an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt. Gemäß § 69 Abs. 2, 3 FGO soll die AdV erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die allgemeine Behauptung, er, der Antragsteller, werde "von den ehemaligen Finanzamtskollegen gemoppt und kaputtgeschätzt", kann derartige Zweifel nicht begründen.
3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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