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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.1999
Aktenzeichen: V S 14/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe
1. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stellte im Streitjahr 1991 in einer "Gemeinschaftsproduktion" mit dem X den Film M her. In dem Umsatzsteuerbescheid für 1991 sah der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) den gesamten vom X geschuldeten Betrag von ... DM als Gegenleistung für die Herstellung des Films an. Das FA wies --u.a. in der Einspruchsentscheidung-- die Ansicht der Antragstellerin zurück, in Höhe von ... DM handele es sich um eine nicht steuerbare Gesellschaftereinlage des X.
Bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung hatte das Finanzgericht (FG) die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 1991 antragsgemäß durch Beschluss vom 14. November 1996 (V 450/95) ausgesetzt.
Die Klage gegen den bezeichneten Umsatzsteuerbescheid wies das FG durch Urteil vom 19. Januar 1999 (5048/97) als unbegründet ab. Den danach "auf weitergehende Aussetzung der Vollziehung" gerichteten Antrag der Antragstellerin, in dem sie zur Begründung auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil hinwies, lehnte das FA durch Bescheid vom 21. Juli 1999 ab. Nunmehr richtete die Antragstellerin unter dem 30. Juli 1999 einen Antrag an das FG "auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" und begehrte, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 1991 "aufzuheben". Das FG half der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab (Beschluss vom 5. August 1999) und verwies das Verfahren durch Beschluss vom 17. August 1999 an den Bundesfinanzhof (BFH).
Die erwähnte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage (V B 143/99) zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Der Senat sieht das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 1991 an (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Auslegung der Antragsschrift ergibt, dass die Antragstellerin Vollziehungsfolgen einstweilen abwehren will.
a) Der Senat ist als Gericht der Hauptsache befugt, über den gestellten Antrag zu entscheiden. Die Zuständigkeit des FG war --jedenfalls-- entfallen, nachdem es der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 19. Januar 1999 (5048/97) nicht abgeholfen hatte (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 125, m.w.N.).
b) Der BFH kann eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nicht mehr beschließen, wenn dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr Gegenstand einer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren beim BFH sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1999 V S 11/99, BFH/NV 1999, 1506). Dies ist nach der Zurückweisung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom 19. Januar 1999 (5048/97) nicht mehr möglich.
Ende der Entscheidung
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