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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: V S 15/04 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
ZPO § 116 | |
FGO § 142 |
V S 15/04 (PKH) V S 16/04 (PKH)
Gründe:
I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 die Anträge der Antragstellerinnen und Klägerinnen (Antragstellerinnen), jeweils eine GmbH, ihr für ihre Rechtsstreite als Beschwerdeführerinnen gegen den Beklagten (Finanzamt) wegen Umsatzsteuer (hier Ablehnung der Besteuerung nach § 20 des Umsatzsteuergesetzes) Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 116 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung nicht vorlagen.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 verweisen die Antragstellerinnen darauf, ihnen sei zwar mit Schriftsatz vom 11. November 2004 mitgeteilt worden, dass ihr PKH-Antrag abgelehnt worden sei; über ihren Antrag, auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes sei jedoch nicht entschieden worden. Außerdem hätte ihnen von Amts wegen ein Notanwalt beigeordnet werden müssen.
II. Der Senat versteht die als "Anfrage zum Verfahrensstand" bezeichnete Eingabe der Antragstellerinnen vom 10. Dezember 2004 als Antrag auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2004.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Senat hat über die Anträge der Antragstellerinnen auf Gewährung der PKH entschieden. Die Antragstellerinnen haben ausdrücklich nur für den Fall der Gewährung von PKH die Beiordnung des bezeichneten Anwalts beantragt.
Eine --nach § 78b ZPO nur auf einen entsprechenden Antrag zu gewährende-- Bestellung eines sog. Notanwalts kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte substantiiert vorgetragen und nachgewiesen hat, welche Rechtsanwälte er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2003 VI ZB 22/03, BRAGOreport 2003, 143; vom 7. Dezember 1999 VI ZR 219/99, Versicherungsrecht 2000, 649; vom 27. April 1995 III ZB 4/95, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1995, 1016). Dem ist nicht genügt mit der nicht näher substantiierten Behauptung: "Viele der vorgenannten Anwälte waren urlaubsbedingt, insbesondere aus zeitlichen und organisatorischen Gründen, nicht in der Lage, dieses zeitlich aufwendige Mandat, das mit der Einhaltung zeitnah ablaufenden Fristen verbunden ist, zu diesem Zeitpunkt zu übernehmen."
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. August 1988 IX S 5/88, BFH/NV 1990, 181).
Ende der Entscheidung
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