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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: V S 16/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 Satz 1 |
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrte die Stundung der aufgrund von Schätzungsbescheiden bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuer für 1994 bis 1997. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) entsprach dem Begehren zunächst bis zum 30. Juni 1999, lehnte eine weitere Stundung jedoch ab, nachdem der Antragsteller auch bis dahin entgegen seiner Zusage keine Steuererklärungen abgab. Auch den Hinweis des Antragstellers, er habe Aussicht auf Erstattungen oder Einnahmen, hielt das FA für nicht hinreichend.
Die Klage, mit der der Antragsteller weiter die Stundung der festgesetzten Umsatzsteuer für 1994 bis 1997 begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Antragsteller habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Stundungssituation ergebe und noch in der mündlichen Verhandlung sich geweigert, die angeblichen Unterlagen über zu erwartende Steuer- oder sonstige Erstattungen oder andere Zahlungen vorzulegen. Insbesondere habe der Antragsteller seine Behauptung, er habe Gegenansprüche gegen das FA in Form von Steuererstattungsansprüchen, nicht ansatzweise konkretisiert.
Gegen das FG-Urteil hat der Antragsteller persönlich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 20, m.w.N.).
Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie hier-- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62a FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: FGO n.F.) Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft.
Insbesondere muss er innerhalb der Rechtsmittelfrist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel --in zumindest laienhafter Weise-- darstellen (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO, ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 949, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 12, m.w.N.).
Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen des Antragstellers in seinem PKH-Gesuch erschöpfen sich in dem Hinweis, er wolle zur Vermeidung von möglichen Nachteilen auf die Begründung des Urteils nicht näher eingehen und hoffe, mit fachkundiger Hilfe aufzeigen zu können, welche steuerlich zu berücksichtigenden Verluste er habe.
Damit fehlt für eine Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde jeder Anhaltspunkt. Nichts anderes ergibt sich aus der nicht weiter substantiierten Bemerkung des Antragstellers, er habe seine "Umsatzsteuervoranmeldung", wenn auch verspätet, eingereicht. Nach den Feststellungen des FG beruht die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1994 bis 1997 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen und hat der Antragsteller bis zum Ergehen des Urteils keine Unterlagen, insbesondere auch keine Steuererklärungen eingereicht, die eine Beurteilung der für eine Stundung erforderlichen erheblichen Härte ermöglicht hätten. Dass diese Feststellung des FG auf einem Verfahrensfehler beruhen könnte, ist nicht erkennbar; dazu hätte es --was nicht geschehen ist-- zumindest in laienhafter Weise des schlüssigen Vortrages eines Verfahrensfehlers bedurft. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers bietet danach offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 44, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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