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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: V S 16/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 121 Satz 1
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1990 und 1991 eine Anlagenberatung im Börsenhandel sowie "Marketing" und "Promotion". In den Streitjahren 1992 und 1993 war sie unter der Bezeichnung ... Marketing selbständig tätig.

Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte gegen die Klägerin für die Streitjahre die jeweilige Umsatzsteuer zunächst in Steuerbescheiden mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen festgesetzt. Die Steuerfestsetzungen wurden von der Klägerin angefochten und --für die Streitjahre 1990 bis 1993-- vom FA während des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) geändert.

Das FG wies die Klagen gegen die erwähnten Steuerfestsetzungen als unbegründet ab, u.a. weil die Klägerin trotz einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung (§ 79b der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Tatsachen nicht vorgetragen und Beweismittel nicht benannt hatte, um ihre Anträge auf Herabsetzung der Umsatzsteuer zu begründen. Die Klägerin hat Revisionen gegen die Urteile des FG vom 1. September 1998 wegen Umsatzsteuer 1990 und 1991 und wegen Umsatzsteuer 1992 und 1993 eingelegt und zugleich mit gleichlautenden Schriftsätzen unter dem 10. Oktober 1998 Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1990 bis 1993 beantragt.

Die angekündigten Begründungen sind beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangen.

2. Der Senat hält es für angemessen, die Sachen V S 16/98 (Aussetzung der Vollziehung wegen Umsatzsteuer 1990 und 1991) und V S 17/98 (Aussetzung der Vollziehung wegen Umsatzsteuer 1992 und 1993) zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO zulässig, die im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) vor dem BFH sinngemäß gelten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 121 Rz. 1).

3. Die Anträge der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1990 bis 1993 sind unbegründet.

Der Senat hat die Revisionen gegen die in der Hauptsache ergangenen klageabweisenden Urteile des FG vom 1. September 1998 wegen Umsatzsteuer 1990 und 1991 und wegen Umsatzsteuer 1992 und 1993 durch Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Dadurch sind die erwähnten Urteile des FG rechtskräftig und die Steuerbescheide über Umsatzsteuer 1990 bis 1993, deren Vollziehung ausgesetzt werden soll, zugleich unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Steuerbescheide (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht mehr geltend gemacht werden (Beschlüsse des BFH vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301, und vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259, m.w.N.).

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