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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2000
Aktenzeichen: V S 17/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) betrieb in den Streitjahren (1989 bis 1992) einen Secondhandladen. Abweichend von ihren Umsatzsteuererklärungen sah der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Antragstellerin hinsichtlich der von ihr verkauften gebrauchten Waren als Eigenhändlerin an und unterwarf jeweils den vollen Kaufpreis der Ware --statt nur eines Provisionsanteils-- der Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage der Antragstellerin als unbegründet ab. Daraufhin hat die Antragstellerin am 5. Mai 2000 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und am 28. September 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte auszusetzen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 23. Oktober 2000 zurückgewiesen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 FGO).

2. Im Streitfall hat die Antragstellerin zwar behauptet, das Vollstreckungsverfahren habe bereits begonnen, dafür aber keine Nachweise vorgelegt.

Jedenfalls kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung deshalb keinen Erfolg haben, weil dadurch, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1992 bestandskräftig (unanfechtbar) geworden sind, sodass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Steuerbescheide (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht mehr geltend gemacht werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 V S 16/98, BFH/NV 1999, 1111, m.w.N.).



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