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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: V S 17/02
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 258
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller begehrte erfolglos die Stundung der aufgrund von Schätzungsbescheiden bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuer für 1994 bis 1997.

Die Klage, mit der der Antragsteller weiterhin die Stundung der festgesetzten Umsatzsteuer für 1994 bis 1997 begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Antragsteller habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Stundungssituation ergebe und noch in der mündlichen Verhandlung sich geweigert, die angeblichen Unterlagen über zu erwartende Steuer- oder sonstige Erstattungen oder andere Zahlungen vorzulegen. Insbesondere habe der Antragsteller seine Behauptung, er habe Gegenansprüche gegen das FA in Form von Steuererstattungsansprüchen, nicht ansatzweise konkretisiert.

Gegen das FG-Urteil erhob der Antragsteller persönlich Nichtzulassungsbeschwerde und beantragte für deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH). Gleichzeitig bat er um "Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt".

II. Der Antrag war abzulehnen.

Begehrt der Antragsteller, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, so ist zwar grundsätzlich die einstweilige Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der richtige Rechtsbehelf (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1990 VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393, m.w.N.). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch in diesem Sinn kann der Anspruch nach § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) auf Vollstreckungsaufschub wegen Unbilligkeit sein. Eine Unbilligkeit i.S. des § 258 AO 1977 ist aber nur gegeben, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z.B. seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz dadurch bedroht wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1992 VII B 150/92, BFH/NV 1993, 709, m.w.N., und vom 24. April 2001 X B 118/00, nicht veröffentlicht).

Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund vorgetragen. Allein der Umstand, dass ein Stundungsantrag gestellt worden ist, reicht nicht. Ist ein Erlass- oder Stundungsantrag gestellt worden, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Vollstreckungsmaßnahmen nur dann unbillig, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der beantragten Stundung zu rechnen ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. April 1989 VII B 202/88, BFH/NV 1989, 766, 767; vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317, 318, m.w.N.; vom 20. Juli 2000 VII B 47/00, BFH/NV 2001, 313). Das ist nach Sachlage offensichtlich nicht der Fall; der Senat verweist hierzu auf seine Entscheidung im Verfahren wegen PKH.

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