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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: V S 17/03 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 | |
FGO § 142 | |
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 57 |
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wegen Nichtzulassung der Revision.
Das Finanzgericht (FG) hatte durch Urteil 12 K 3947/98 vom 26. März 2003 über die Klage der A-GmbH wegen Umsatzsteuer 1993 entschieden. Dagegen legte die Klägerin unter dem 7. Oktober 2003 --eingegangen beim FG am 16. Oktober 2003-- Beschwerde ein und beantragte zugleich, ihr PKH unter Beiordnung eines Steuerberaters zu bewilligen.
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 7. Oktober 2003 auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der für das Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Beurteilung (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 1992 VII S 2/92, BFH/NV 1993, 262) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Senat hat die erhobene Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 1, 2 FGO) beurteilt. Er hat sie durch Beschluss vom 30. Oktober 2003 als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin nicht an dem vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (§ 57 FGO) und deshalb nicht beschwerdebefugt war. Damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und erfolglos geblieben.
2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis.
Ende der Entscheidung
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