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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: V S 17/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 |
Gründe:
Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2002 vom 4. Juli 2003. Ihre Klage gegen diesen Bescheid hat das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 19. Juli 2004 abgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 27. Januar 2005 die Revision zugelassen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.
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