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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.2005
Aktenzeichen: V S 17/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
FGO § 62a
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 129 Abs. 1
StBerG § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), ihr für das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 2003 und 2004) Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren sowie den Aussetzungsantrag mit Beschlüssen vom 17. Mai 2005 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin persönlich mit ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2005, in dem sie die Verletzung von Grundrechten und mangelhafte Rechtsfindung rügt; im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2005 verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von PKH und Aussetzung der Vollziehung ist nicht statthaft. Beschlüsse im Verfahren der PKH können nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht angefochten werden. Auch gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nicht zu, wenn sie --wie hier-- in der Entscheidung nicht zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Das FG hat die Antragstellerin jeweils über die Unanfechtbarkeit des Beschlusses belehrt.

Allerdings kann gegen nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbare Entscheidungen eine außerordentliche Beschwerde statthaft sein, wenn mit ihr die bewusste und objektiv greifbare Anwendung von Prozessrecht durch das FG geltend gemacht wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2005 IV B 42/05, BFH/NV 2005, 2130). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin auch, soweit es die vorliegenden Verfahren betrifft, nicht entnehmen.

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil sich gemäß § 62a FGO vor dem BFH jeder Beteiligte durch eine zur Steuerberatung befugte Person vertreten lassen muss (Satz 1); das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Satz 2) und für Beschwerden wegen Versagung der PKH (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2003 I B 144, 145/03, I S 8/03 (PKH), BFH/NV 2004, 647, m.w.N.). Dass das FG in der Rechtsmittelbelehrung angesichts der schon fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde auf den Vertretungszwang folgerichtig nicht hingewiesen hat, hebt nicht den Vertretungszwang auf, sondern würde im Falle der Statthaftigkeit der Beschwerde lediglich dazu führen, dass die Frist nach § 129 Abs. 1 FGO nicht in Gang gesetzt wird.

Der Vertretungszwang gilt auch für die nur in Ausnahmefällen gegebene außerordentliche Beschwerde (z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 V B 1/00, BFH/NV 2000, 876).

Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu dem in § 3 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personenkreis gehört.

Ende der Entscheidung

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