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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: V S 18/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 6. Dezember 2005 5 V 1718/05 den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für Dezember 2001 vom 16. Juli 2002 auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig abgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Telefax vom 20. Dezember 2005 Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt. In einem weiteren Telefax vom 7. Februar 2006 hat die Antragstellerin u.a. Aufhebung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 6. Dezember 2005 und Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe (PKH) sowie PKH "für den Rechtsweg zum BFH" beantragt.
II. Der Senat versteht die Eingaben der Antragstellerin vom 20. Dezember 2005 und vom 7. Februar 2006 als Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 6. Dezember 2005 5 V 1718/05 verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von PKH für diese Beschwerde.
1. Die Beschwerde ist unzulässig.
a) Gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde --die die Antragstellerin offenbar erheben will-- sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO lediglich in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318; vom 26. Juli 2005 I B 78/05, BFH/NV 2005, 2220).
§ 128 Abs. 3 FGO ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 217; vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2006 X B 39/05, juris).
b) Sollte die Antragstellerin noch zusätzlich Beschwerde gegen die Versagung von PKH erhoben haben, wäre auch diese Beschwerde unzulässig (vgl. § 128 Abs. 2 FGO).
2. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.
Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet --wie unter II. 1. dargelegt-- keine Aussicht auf Erfolg.
3. Gebühren entstehen im Verfahren wegen PKH nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; BFH-Beschluss vom 24. November 2005 V S 11/05 (PKH), BFH/NV 2006, 756, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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