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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: V S 18/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach Abweisung einer Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und beantragt, ihr hierfür (Az. V B 73/07) sowie für ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Az. V S 20/07) Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klägerin "mithin die sie vertretenden Gesellschafter" seien aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen. Auf die in der Vorinstanz eingereichten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter werde Bezug genommen, da sich an den Verhältnissen nichts geändert habe. Wegen der Erfolgsaussichten wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 116 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung nur dann PKH, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Die Klägerin gehört als GbR zu den parteifähigen Vereinigungen i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil sie als Gesellschaft befugt ist, selbständig gegen Umsatzsteuerbescheide Klage zu erheben (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2001 V B 54/01, BFH/NV 2002, 370, m.w.N.; vom 17. September 1998 III S 9/98, juris; Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 50; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 3). Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dies wird z.B. dann bejaht, wenn ein großer Personenkreis in Mitleidenschaft genommen würde oder eine Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben behindert würde (vgl. Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 142 Rz 53, m.w.N.). Hierfür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 Teil 6 des Gerichtskostengesetzes).

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