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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2009
Aktenzeichen: V S 18/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 6 Abs. 4
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 133a
FGO § 142
ZPO § 114 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 lehnte das Finanzgericht (FG) im Verfahren 4 K 204/05 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm angestrebte Wiederaufnahme des Klageverfahrens 8 K 350/98 ab. Dieses Verfahren betraf die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1991 und 1992.

Das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1991 und 1992 war nach Rücknahme der Klage durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2001 mit Beschluss des FG vom 21. Juni 2001 eingestellt worden.

Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Gewährung von PKH führte das FG aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Mit Beschluss ebenfalls vom 17. Oktober 2008 übertrug das FG das Verfahren wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 8 K 350/98 auf den Einzelrichter.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer "innerhalb der gesetzlichen Notfrist, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde zu den Beschlüssen des FG Baden-Württemberg vom 17.10.08 und 20.10.08 zu den Az: 4 K 204/05". Gleichzeitig beantragte er, "ihm PKH zu gewähren".

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf PKH ist zulässig, weil für diesen Antrag kein Vertretungszwang besteht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2003 II S 2/01 (PKH), BFH/NV 2003, 793; vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124; vom 27. Dezember 2006 III S 30/05 (PKH), BFH/NV 2007, 1140).

2.

Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO aber voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es vorliegend.

An der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt es, weil die Rechtsbehelfe, für die der Beschwerdeführer PKH begehrt, nicht statthaft sind. Der Beschwerdeführer beantragt PKH für die "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen die Ablehnung der PKH durch das FG bzw. gegen die Übertragung des Wiederaufnahmeverfahrens 8 K 350/98 auf den Einzelrichter.

a)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH kann keinen Erfolg haben, weil gemäß § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich geregelt ist, dass Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

b)

Dasselbe gilt für die Übertragung auf den Einzelrichter. Auch diese Übertragung ist gemäß § 6 Abs. 4 FGO unanfechtbar.

In den Rechtsbehelfsbelehrungen beider Beschlüsse hat das FG zutreffend auf deren jeweilige Unanfechtbarkeit hingewiesen.

c)

Soweit der Beschwerdeführer PKH für eine Anhörungsrüge beantragt, fehlt es vorwiegend an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Anhörungsrüge (§ 133a FGO) an das Gericht zu richten ist, dem der angebliche Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör unterlaufen ist (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO).

d)

Dasselbe gilt für die Gegenvorstellung, die --nach Auffassung des Senats nicht (mehr) statthaft ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60),-- ebenfalls an das Gericht zu richten ist, dessen Entscheidung angegriffen wird (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, vor § 115 FGO Rz 40; § 128 FGO Rz 11).

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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