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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: V S 19/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 133a
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 24. November 2005 den Antrag der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren wegen Umsatzsteuer 1992 bis 1994 zurückgewiesen, weil die Antragstellerin weder ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend den Anforderungen des § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung erklärt hatte noch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) benannten Zulassungsgründe erkennbar waren. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 19. Dezember 2005 mit einfachem Brief mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 13. März 2006 erläuterte die Antragstellerin im Einzelnen, weshalb wegen fehlerhaften Verhaltens des Antragsgegners (Finanzamt) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Der Verfahrensmangel beim Finanzgericht (FG) liege darin, dass es den --ihrer Auffassung nach-- fristgerecht eingelegten Einspruch nicht gewürdigt habe.

Unter Hinweis darauf, ihre Einkommenssituation erlaube keinen kostenpflichtigen Rechtsbeistand, beantragt sie sinngemäß die Überprüfung der Entscheidung.

II. Der Senat geht aus Kostengründen zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass ihre erneute Eingabe als Gegenvorstellung zu werten ist, denn gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Beschwerde nicht eröffnet (§ 128 Abs. 1 FGO). Der BFH ist nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FG berufen (vgl. § 36 FGO).

Eine nach § 133a FGO grundsätzlich zulässige Anhörungsrüge wäre schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 FGO), weil sie verspätet erhoben worden ist. Denn sie hätte innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden müssen (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO). Formlos mitgeteilte Entscheidungen --wie hier der Senatsbeschluss vom 24. November 2005-- gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO); dass die Antragstellerin die an ihren Prozessbevollmächtigten, den Ehemann, gerichtete Entscheidung mit Rücksicht auf dessen Gesundheitszustand wegen des "abschlägigen" Inhalts erst später ausgehändigt hat, ist insoweit unerheblich.

Mit der Gegenvorstellung kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung (hier der Senatsbeschluss) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFH/NV 2006, 199). Dies hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß ersichtlich. Insbesondere hat eine Rechtssache nicht deswegen i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung, weil sie der Rechtsmittelführer selbst für bedeutend hält; grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, 60, 61).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (BFH-Beschluss vom 29. November 2005 II S 15/05, BFH/NV 2006, 593, m.w.N.).



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