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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: V S 2/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 142 | |
FGO § 115 Abs. 1 i | |
FGO § 116 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 | |
ZPO § 114 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Erlass von Umsatzsteuer 1989 als unbegründet zurückgewiesen; es hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil hat der Antragsteller persönlich Revision eingelegt und beantragt, ihm wegen Mittellosigkeit einen Anwalt zu bestellen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht --hier dem Bundesfinanzhof (BFH)-- zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck und entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Mit der Pflicht zur Verwendung des amtlichen Vordruckes werden Inhalt und Umfang der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungs- bzw. Erklärungspflicht konkretisiert. Die Verwendung des Vordrucks soll es dem Gericht ermöglichen, sich ausreichend Gewissheit über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu verschaffen (z.B. BFH-Beschluss vom 25. April 1988 X B 180/87, BFH/NV 1989, 251, m.w.N.).
Das vom Antragsteller angestrebte Revisionsverfahren hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die vom Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist bereits persönlich eingelegte Revision ist schon deshalb unzulässig, weil sie weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden ist und die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nicht vorliegen.
Nach § 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Einer Zulassung der Revision bedarf es (nur) dann nicht, wenn wesentliche Verfahrensmängel i.S. des § 116 FGO gerügt werden. Hierauf ist der Antragsteller durch die dem Urteil des FG beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Das FG hat die Revision ausweislich des angefochtenen Urteils nicht zugelassen. Die Revision ist auch nicht auf die Beschwerde eines Beteiligten vom BFH zugelassen worden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eingelegt worden. Die vorliegende Revision kann nicht in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde i.S. des § 115 Abs. 2, 3 FGO umgedeutet werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 1998 V R 36/97, BFH/NV 1998, 984; vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291).
Gründe für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO sind nicht erkennbar; der Antragsteller hat die Revision nicht begründet.
2. Auch ein mit Hilfe eines Anwaltes noch einzulegendes Rechtsmittel hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Bevollmächtigten bei der Einlegung eines Rechtsmittels, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen, muss der Rechtsmittelführer alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von PKH schafft. Er muss daher den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen --vor allem mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse-- auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60) innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355; vom 4. April 1995 X S 2/95, BFH/NV 1995, 1009), sofern er dadurch nicht wiederum ohne Verschulden gehindert wird. Außerdem muss ein mittelloser Rechtsmittelführer die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision erkennbar machen. Es kann erwartet werden, dass seine Ausführungen die Beurteilung ermöglichen, ob ein Grund für die Zulassung der Revision gegeben sein könnte (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1999 V S 17/99, BFH/NV 2000, 345, m.w.N.).
Diesen Anforderungen hat der Antragsteller nicht genügt. Er hat keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) vorgelegt und seinen Antrag auch nicht ansatzweise begründet.
Ende der Entscheidung
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