Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: V S 2/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 |
Gründe:
I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) war in den Streitjahren 1989 bis 1996 selbständiger Handelsvertreter. Bei einer Steuerfahndungsprüfung stellte der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) fest, dass der Antragsteller z.T. seine Umsätze nicht vollständig erklärt sowie Bareinzahlungen und Barabhebungen in größerem Umfang vorgenommen hatte, deren Herkunft und Verwendung er nicht nachvollziehbar begründete; das FA schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 1989 bis 1996. Der Einspruch des Antragstellers gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide hatte nur z.T. Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen; es hat die Revision nicht zugelassen.
Während des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller bei dem erkennenden Senat beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1996 auszusetzen.
II. 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nach Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig (§ 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; z.B. BFH-Beschluss vom 12. August 1991 III S 7/91, BFH/NV 1992, 124).
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO).
Über die Nichtzulassungsbeschwerde kann der Antragsteller nicht zum Erfolg gelangen.
Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 30. März 2001 die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Damit kann es aus diesem Grunde nicht mehr zu einem Revisionsverfahren kommen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide können somit nicht bestehen.
Für die Zeit bis zur Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine Aussetzung der Vollziehung ebenfalls nicht in Betracht. Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung sind nicht nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu prüfen, sondern es sind auch die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424). Nach der vorgetragenen Begründung bestanden keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein könnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. März 1992 V S 2/92, BFH/NV 1995, 632).
Eine rückwirkende Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung (bis zur Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde) kann auch nicht wegen unbilliger Härte erfolgen. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kann in Hinblick auf die Systematik des § 69 FGO nur dann gewährt werden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Eine Aussetzung der Vollziehung muss jedoch ausscheiden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit fast ausgeschlossen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. April 1968 IV B 3/66, BFHE 92, 314, BStBl II 1968, 538, und vom 9. Januar 1990 VII B 127/89, BFH/NV 1990, 473).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.