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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: V S 2/01
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
I. Es geht im Rahmen der Entscheidung über eine Wiedereinsetzung um die Frage, ob sich ein Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten auch dann zurechnen lassen muss, wenn der Vollmachtsvertrag bei der Versäumung der Frist (nur) im Innenverhältnis gekündigt --und noch nicht gegenüber dem Gericht widerrufen worden-- war.
Der erkennende V. Senat hat diese Frage in seinem Beschluss vom 23. November 1993 V B 102/93 (BFH/NV 1994, 643) --ohne besondere Problematisierung-- bejaht.
Der VII. Senat möchte davon abweichen und der gegenteiligen Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 10. Juli 1985 IVb ZB 102/84 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 270) folgen.
II. Der beabsichtigten Abweichung wird zugestimmt.
Die Rechtsprechung des BGH in der genannten Entscheidung (vgl. ebenso BGH vom 28. März 1989 VI ZB 9/89 (juris) beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass ein Vertrauensverhältnis, das eine Zurechnung fremden Verhaltens rechtfertigen könnte, nach Beendigung des Mandatsverhältnisses (Kündigung des Mandatsvertrages/Niederlegung des Mandats) nicht mehr in Betracht kommt.
Sie birgt zwar eine gewisse Missbrauchsgefahr, weil sie die Möglichkeit eröffnet, dass ein Kläger nachträglich wahrheitswidrig geltend macht, das Mandatsverhältnis sei längst erloschen. Dieser Gesichtspunkt muss aber wohl zurücktreten.
Der Rechtsprechung des BGH haben sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 5. Mai 1999 4 B 35/99 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 65) und das Bundessozialgericht (Beschluss vom 17. Mai 2000 B 7 AL 16/000 B --juris--) angeschlossen.
Ende der Entscheidung
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