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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: V S 2/04 (PKH)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat wertet die Eingabe der Antragstellerin vom 11. Mai 2004, mit der sie bittet, den Beschluss des Senats vom 16.3.2004 V S 2/04 (PKH) "noch einmal zu überdenken und eine Wiedereinsetzung in den alten Stand zu erwägen", als Gegenvorstellung. Diese hat keinen Erfolg.

1. Gegen den Beschluss vom 16. März 2004 V S 2/04 (PKH), mit dem der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist kein Rechtsmittel gegeben.

Allerdings kann in bestimmten Ausnahmefällen eine sog. Gegenvorstellung zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen. Dies ist der Fall, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1611; vom 24. Juli 2003 V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131). Daran fehlt es im Streitfall.

a) Die Antragstellerin rügt in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2004 im Wesentlichen, ihr sei nicht ausreichend Hilfestellung gewährt worden, um PKH zu erlangen. Dies ist unzutreffend.

Die Antragstellerin wurde durch das Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 3. Dezember 2003 darauf hingewiesen, dass die von ihr mit Schriftsatz vom 30. November 2003 (Eingang beim BFH am 2. Dezember 2003) beantragte PKH grundsätzlich dann nicht bewilligt werden kann, wenn die auf dem amtlichen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2, 4 der Zivilprozessordnung) nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (hier: 7. November 2003) dem Gericht vorgelegt werde. Auf dieses Schreiben reagierte die Antragstellerin nicht. Sie wurde deshalb mit weiterem Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 5. Februar 2004 um Klarstellung gebeten, ob sie ihren Antrag auf PKH zurücknähme. Die Antragstellerin erwiderte mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004, sie beantrage PKH und bitte um Hilfestellung und Auskunft dazu, was sie formal richtig tun müsse, "um im ersten Schritt PKH rechtswirksam wo und wie zu beantragen".

Daraufhin erging der bezeichnete Beschluss des Senats vom 16. März 2004 mit der Begründung, die Antragstellerin habe innerhalb der Beschwerdefrist nicht alle Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über einen PKH-Antrag geschaffen.

Nach dem wiedergegebenen Verfahrensablauf ist nicht ersichtlich, dass --wie die Antragstellerin meint-- der bezeichnete Beschluss des BFH vom 16. März 2004 "eine schwerwiegende Pflichtverletzung als Basis" habe.

b) Mit den übrigen Ausführungen in der Eingabe vom 11. Mai 2004 wendet sich die Antragstellerin gegen die Rechtsaufführungen des Senats im Beschluss vom 16. März 2003. Dies kann nicht zum Erfolg der Gegenvorstellung führen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 1596).

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.



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